Wen betrifft es? Energieintensive Unternehmen (19.5.2022)
Wie wir bereits berichteten, bereitet sich die Bundesnetzagentur (BNetzA) derzeit auf das Management eines Engpasses in der Gasversorgung vor. Waren die Verlautbarungen hierzu bisher eher allgemeiner Art, wird die Behörde mit ihrer neuesten Veröffentlichung konkreter, aber auch transparenter und nennt Handlungsoptionen, Kriterien für die Abwägungsentscheidungen und betont die Notwendigkeit situationsabhängigen Verhaltens.
Generell ist wichtig zu verstehen, dass eine Gasmangellage sich offenbar nicht gleichmäßig in ganz Deutschland auswirken wird, sondern es aufgrund der Gegebenheiten des Netzes zu verschiedenen regionalen Engpasszonen kommen wird. Dies kann dazu führen, dass Unternehmen mit unterschiedlicher Behandlung rechnen müssen, je nachdem, in welcher Region sie sich befinden.
Weiter ist danach zu differenzieren, ob eine Gasmangellage bereits in den nächsten Wochen eintritt oder erst im Herbst oder später. Bei einer kurzfristig eintretenden Notlage wäre mangels verfügbarer Daten primär nur mit allgemein wirkenden Rationierungen etwa nach Branchen zu rechnen. Gezielte Reduzierungen bei einzelnen Firmen blieben die Ausnahme, die gut begründet werden müsste. Präzisere Steuerungen könnten bei Gasmangellagen ab Oktober erfolgen, weil dann insbesondere über die Sicherheitsplattform Gas mehr Daten vorliegen werden. Das konkrete Engpassmanagement würde dann realistischerweise durch eine Maßnahmenkaskade zur Reduzierung bei den Verbrauchern erfolgen.
Reduzierungen sollen zunächst so vorgenommen werden, dass dort wo es möglich ist, die Substitution von Erdgas durch andere Energieträger angeordnet wird, und zwar bei bivalenten Kraftwerken (also Kraftwerken, in denen ein Brennstoffwechsel möglich ist) und bei Abnehmern, die nicht zu den geschützten Verbrauchern (Krankenhäuser, Polizei, Feuerwehr, Fernwärme-Lieferanten etc.) gehören.
Erst wenn Substitution nicht zur Auflösung des Engpasses führt, soll es Reduzierungen geben, und zwar im Wesentlichen in folgender Reihenfolge:
- Nicht systemrelevante Kraftwerke
- Nicht geschützte Verbraucher
- Geschützte Verbraucher
- Systemrelevante Kraftwerke
Dies soll aber nur ein grobes Raster sein. Die Bundesnetzagentur betont nämlich stets die Notwendigkeit situationsabhängiger Einzelfallentscheidungen. Folgende Abwägungskriterien sollen dabei gelten:
- Dringlichkeit der Maßnahme
- Größe der Anlage
- Vorlaufzeit zur Gasbezugsreduktion
- Zu erwartende volks- oder betriebswirtschaftliche Schäden
- Kosten und Dauer der Wiederinbetriebnahme
- Bedeutung für die Versorgung der Allgemeinheit