1.4.2025
Gem. der VO (EU) 2023/956 müssen Einführer von in Anh. I dieser VO aufgeführten Waren (z.B. Zement, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium sowie Waren daraus) einen Antrag auf Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder stellen, um diese Waren ab 1.1.2026 in den zollrechtlich freien Verkehr der Union überführen zu können. Die Einführer von Strom sind hingegen gem. Art. 5 Abs. 4 der VO automatisch, also ohne Zulassung, als zugelassene CBAM-Anmelder zu behandeln. Die DVO (EU) 2025/486 (ABl. L 2025/486 v. 18.3.2025) regelt nunmehr die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders. Hiernach wird das Antragsverfahren in elektronischer Form über das CBAM-Register durchgeführt. Die Prüfung des Antrags durch die zuständige Behörde hat innerhalb von 120 Kalendertagen nach Eingang des Antrags zu erfolgen. Die DVO gilt ab 28.3.2025, um die reibungslose Zulassung von CBAM-Anmeldern und parallel die Entwicklung des einschlägigen IT-Systems für das CBAM-Register zu ermöglichen, sodass dieses Register bis zum 1.1.2026, dem Zeitpunkt der vollständigen Anwendung des CBAM, voll funktionsfähig ist. Denken Sie daran, den Antrag rechtzeitig, d.h. unter Einrechnung der o.a. höchstmöglichen Bearbeitungsfrist, zu stellen!
KPME