1.4.2025
In Anbetracht der veränderten Lage in Syrien hat der Rat mit VO (EU) 2025/407 (ABl. L 2025/407 v. 25.2.2025) die Anwendung einer Reihe sektoraler und individueller Embargomaßnahmen der VO (EU) Nr. 36/2012 im neu eingefügten Art. 1a ausgesetzt, nämlich die Art. 6, 6a, 6b, 7, 7a, 8, 9, 9a, 10, 11, 12, 13, 13a, 21a, 21b und 26a. Ferner wurden bestimmte Ausnahmen vom Embargo eingeführt (Art. 11b Abs. 2) und die Befristung der derzeitigen Ausnahme für humanitäre Zwecke von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten aufgehoben. Dadurch soll die wirtschaftliche Erholung, der Wiederaufbau und die Stabilisierung des Landes unterstützt und die Rückkehr syrischer Staatsangehöriger mit ihren persönlichen Sachen erleichtert werden. Gem. Art. 14 Abs. 2a bleiben aber sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich zum 27.2.2012 im Besitz oder im Eigentum der in Anh. IIb aufgeführten Organisationen befanden oder von diesen gehalten oder kontrolliert wurden und sich außerhalb Libyens befanden, eingefroren. Die VO gilt ab 26.2.2025. S. auch E-VSF N 07 2025 Nr. 28 v. 6.3.2025. Es darf bezweifelt werden, ob angesichts der jüngsten Massaker an den Alawiten in Syrien und den Kämpfen mit den Kurden die Wiederaufbauhilfen, auch die der internationalen Gemeinschaft, die gerade über 5 Mrd. € zugesagt hat, nicht zu früh kommen.
KPME