1.4.2025
In die VV zu § 3 TabStG - Bemessungsgrundlagen (E-VSF V 12 07) wurden die ab 1.1.2025 geltenden geänderten geschätzten Kleinverkaufspreise aufgenommen: Für Zigaretten: 34 7/9 Cent je Stück, für Feinschnitt: 191 16/17 €/kg, für Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak: 78 3/4 €/kg. Für erhitzten Tabak gelten die geschätzten Kleinverkaufspreise für Pfeifentabak bzw. für Zigaretten (E-VSF N 04 2025 Nr. 14 v. 20.1.2025). – Gem. § 2 TabStG traten ebenfalls zum 1.1.2025 für Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren neue Steuertarife in Kraft. Erhöht wurden die Steuertarife für Zigaretten, Feinschnitt und Substitute für Tabakwaren sowie die Zusatzsteuertarife für Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak. Die VV zu § 33 TabStV - Berechnung des Steuerwerts, des Steuerzeichens und Steuerzeichenbogens (E-VSF V 12 31) wurde geändert (E-VSF N 04 2025 Nr. 16 v. 20.1.2025). – Bei der Einführung der neuen Steuertarife wurde das Design der Steuerzeichen für Zigaretten und Feinschnitt dem Design der übrigen Tabakwarengattungen sowie Substitute für Tabakwaren angepasst. Die VV zu § 3 TabStV – Steuerzeichen, Allgemeines (E-VSF V 12 30) wurde entsprechend angepasst (E-VSF N 04 2025 Nr. 15 v. 20.1.2025).
KPME