1.4.2025
Die DelVO (EU) 2025/218 (ABl. L 2025/218 v. 5.2.2025) hat mit Wirkung ab 25.2.2025 Vereinfachungen für die Anmeldung von Zubehör von Musikinstrumenten in die UZK-DelVO eingefügt. Für die von Reisenden mitgeführten tragbaren Musikinstrumente gelten derzeit für die Zollanmeldung bereits Vereinfachungen bei der vorübergehenden Verwendung, bei Ausfuhr, Wiederausfuhr und Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Die entsprechenden Vorschriften für tragbare Musikinstrumente (Art. 136 Abs. 1 Buchst. i, 138 Buchst. d, 140 Abs. 1 Buchst. b und 226 Abs. 2) wurden jetzt um deren Zubehör dienende Instrumente, Apparate und Ausrüstungsstücke (gem. Anm. 1 Buchst. b zu Kap. 92 KN) erweitert, sofern diese Waren von Reisenden zusammen mit tragbaren Musikinstrumenten mitgeführt, verwendet oder vorübergehend als Berufsausrüstung eingeführt werden.
KPME