1.4.2025
Mit DBeschl. (EU) 2025/315 (ABl. L 2025/315 v. 17.2.2025) hat die Kommission ein Musterformular für die Mitteilung der Mitgliedstaaten über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen eingeführt. Nach langem Zuwarten hat die Kommission angesichts der derzeitigen Verhältnisse an den Binnengrenzen von der Ermächtigung nach Art. 27 VO (EU) 2016/399 Gebrauch gemacht, nachdem bislang eine einfache Nachricht an die Kommission, das EP und den Rat ausreichend war. Mit einem zweiten DBeschl. (EU) 2025/308 (ABl. L 2025/308 v. 17.2.2025) hat die Kommission auch ein einheitliches Formular für den Bericht gem. Art. 33 VO (EU) 2016/399 über die Wiedereinführung oder Verlängerung solcher Kontrollen, der jeweils innerhalb von vier Wochen nach Durchführung dieser Maßnahmen zu erfolgen hat, vorgeschrieben. Beide Beschl. gelten ab 9.3.2025. Auch das redliche Bemühen um Einheitlichkeit kann einen Wust an Bürokratie schaffen! Zum derzeitigen Rekordstand (17.3.2025) der „zeitweiligen“ Kontrollen an den Binnengrenzen s. die Zusammenstellung in https://home-affairs.ec.europa.eu/policies/schengen-borders-and-visa/schengen-area/temporary-reintroduction-border-control_en. Angesichts dessen erscheint die Tätigkeit der Kommission wie ein bloßes Ablenkungsmanöver von ihrer Ohnmacht gegenüber den berechtigten Sorgen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die irreguläre Migration. D hat seine Kontrollen an allen Landgrenzen um ein weiteres halbes Jahr bis 15.9.2025 verlängert.
KPME