13.9.2024
Mit VO (EU) 2024/1849 (ABl. L 2024/1849 v. 10.7.2024) gab es Änderungen bei der sog. Quecksilber-VO (EU) 2017/852 (Art. 10 und Anh. II Teil A): Ab 1.1.2025 darf Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig. Ab dem 1.1.2025 ist auch die Ausfuhr von Dentalamalgam aus der EU verboten. Ab dem 1.7.2026 sind die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam verboten. Ein Anwendungshinweis der Kommission (ABl. C 2024/4675 v. 19.7.2024) betrifft Nordirland. Hiernach darf Dentalamalgam in Nordirland für die zahnärztliche Behandlung von Patienten mit Wohnsitz im UK verwendet werden und kann und zu diesem Zweck bis zum 31.12.2034 oder bis zu dem im Rahmen des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber vereinbarten Datum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, weiterhin von außerhalb der Union eingeführt werden.
KPME