13.9.2024
Mit VO (EU) 2024/1620 v. 31.5.2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ABl. L 2024/1620 v. 19.6.2024) – Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism (AMLA) – wird die EU eine neue Behörde mit Sitz am Ort der EZB in Frankfurt am Main errichten. Sie soll als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit das öffentliche Interesse, die Stabilität und Integrität des Finanzsystems der Union und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts schützen. Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme des Betriebs der Behörde bis zum 31.12.2025 zuständig. Zu diesem Zweck kann die Kommission einen Beamten der Kommission benennen, der als Interims-Exekutivdirektor fungiert und die dem Exekutivdirektor übertragenen Aufgaben wahrnimmt, bis die Behörde in der Lage ist, ihren eigenen Haushaltsplan auszuführen, und der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch das Direktorium gemäß Art. 70 sein Amt angetreten hat. Die VO gilt ab 1.7.2025. Eine Armee neuer Bürokratie ist im Anmarsch, mit Multiplikationseffekt auf die lange Liste Betroffener („Verpflichteter“) in Art. 3 der VO (EU) 2024/1624! Die VO ist Bestandteil eines umfassenden Pakets der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es enthält die neue RL (EU) 2024/1640 v. 31.5.2024 (ABl. L 2024/1640 v. 19.6.2024) über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, die den Rahmen vorgibt, der unter Aufhebung der aktuellen RL (EU) 2015/849 zum 10.7.2027 grds. bis dahin (Ausnahmen: Art. 74 zum 10.7.2025, Art. 11-14 zum 10.7.2026 und Art. 18 zum 10.7.2029) von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Die gleichnamige VO (EU) 2024/1624 v. 31.5.2024 (ABl. L 2024/1624 v. 19.6.2024) schafft erstmals einen gemeinschaftlichen Verordnungsrahmen. Er regelt die Maßnahmen, die Verpflichtete anzuwenden haben, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, ferner die Anforderungen für die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums bei juristischen Personen, Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sowie die Maßnahmen zur Eindämmung des Missbrauchs anonymer Instrumente. Für den normalen Bürger ist eine Maßnahme wichtig: Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, dürfen Barzahlungen nur in Höhe von maximal 10 000 EUR oder dem entsprechenden Gegenwert in der nationalen oder einer Fremdwährung entgegennehmen oder vornehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Es ist zu befürchten, dass dies ist ein weiterer Schritt zur Abschaffung des Bargelds ist. Die VO ist bereits seit 9.7.2024 in Kraft, gilt aber erst – wie die RL – ab 10.7.2027 (im Profifußball ab 10.7.2029!).
KPME