13.9.2024
Nach langem Hin und Her hat die EU gegen den Widerstand der deutschen Automobilindustrie einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind – mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen L6 und L7 gem. der VO (EU) Nr. 168/2013 und von Krafträdern –, die (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gesetzten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden, einschließlich solcher mit einem auf einem Verbrennungsmotor basierenden Reichweitenvergrößerer/„Range Extender“ (Hilfsstromaggregat), des TARIC-Codes 8703801010 mit Ursprung in der VR China eingeführt. Der Zollsatz beträgt generell 37,6 %. Unternehmensspezifische Zollsätze gelten für die BYD Group (17,4 %), für die Geely Group (19,9 %) und für die für Saic Group (37,6 %); 20,8 % für 13 andere bei der Untersuchung mitarbeitende Unternehmen im Anhang gilt ein Zollsatz von 20,8 %. „Vorläufig“ bedeutet, dass die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig gemacht wird; die bisherige zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Art. 1 der DVO (EU) 2024/785 wurde eingestellt. Rechtsgrundlage des Ausgleichszolls ist die DVO (EU) 2024/1866 (ABl. L 2024/1866 v. 4.7.2024; ber. hinsichtlich der Zusatzcodes ABl. L 2024/90468 v. 30.7.2024), die ab 5.7.2024 für vier Monate gilt. Dieser Ausgleichszoll, in der Presse zu Unrecht als Strafzoll charakterisiert (anders die echten Strafzölle der USA und Kanadas in Höhe von pauschal 100 %, gegen die China bereits scharf reagiert hat), hat viel politischen Wirbel ausgelöst und soll China an den Verhandlungstisch bringen, um seine die EU überschwemmenden Exporte zu reduzieren oder zu verteuern. Die deutsche derzeit notleidende Automobilindustrie befürchtet gleichwohl eine harte Reaktion Chinas, wenn bis zum Auslaufen des vorläufigen Ausgleichszolls (4.11.2024) kein zufriedenstellendes Verhandlungsergebnis gibt. Die Frist ist entgegen den sonstigen Gepflogenheiten für vorläufige Antidumping- und Ausgleichzölle von sechs auf vier Monate verkürzt worden, um die Verhandlungen zu beschleunigen.
KPME