13.9.2024
Die RL (EU) 2024/1712 des EP und des Rates v. 13.6.2024 (ABl. L 2024/1712 v. 24.6.2024) brachte Änderungen der RL 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer. Die Änderungen waren nach Auffassung des Gesetzgebers notwendig, um gegen die sich im Bereich des Menschenhandels vollziehenden Entwicklungen vorzugehen, die von der Kommission ermittelten Defizite zu beheben und die Anstrengungen zur Bekämpfung dieser Straftat weiter zu intensivieren. Die mit Blick auf das strafrechtliche Vorgehen ermittelten Defizite betreffen auch Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel, die im Interesse juristischer Personen begangen werden, die Regelung für die Datenerhebung, die Zusammenarbeit und Koordinierung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene und die einzelstaatlichen Systeme für die frühzeitige Erkennung und Identifizierung, spezialisierte Unterstützung und Betreuung der Opfer von Menschenhandel. Der neue Art. 19b fordert nationale Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels, die bis zum 15.7.2028 in Abstimmung mit allen einschlägigen Interessenträgern zu erstellen sind und dann mindestens alle fünf Jahre überprüft und aktualisiert werden müssen. Art. 19a verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein System zur Erfassung, Erstellung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten zu erstellen, um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der in dieser RL genannten Straftaten zu überwachen, und schreibt auch die auf zentraler Ebene zu erfassenden Daten vor, die jährlich der Kommission für das Vorjahr zu übermitteln sind. Die neue RL ist bis zum 15.7.2026 in nationales Recht umzusetzen. Sie ist ein anschauliches Beispiel dafür, wie für einen an sich guten Zweck ein Wust von Bürokratie von der übergeordneten Bürokratie für die untergeordnete Bürokratie geschaffen wird. In der aktuellen Diskussion über den Bürokratieabbau wird dieser Aspekt leider allzu oft übersehen.
KPME