Europawahl

24.5.2024

Aus Anlass der bevorstehenden Europawahl (und einiger zeitgleich stattfindenden Kommunalwahlen) sei noch einmal an die Änderungen des Wahlrechts im Jahr 2019 erinnert. Die Einrichtung einer Betreuung führt nicht zu einem Verlust des Wahlrechts! Wer aufgrund einer Behinderung nicht selbst wählen kann, kann sich einer Hilfsperson bedienen, die aber nur unterstützend tätig werden und keinesfalls eine stellvertretende Entscheidung treffen darf! Für die Europawahl ist das in den §§ 26 Abs. 1 S. 4 und 50 der Europawahlordnung geregelt, entsprechende Regelungen gibt es auch in den übrigen Wahlordnungen. Da es sich bei der Wahl nicht um ein Rechtsgeschäft (sondern um eine höchstpersönliche Entscheidung) handelt, ist die Unterstützung keine Betreueraufgabe (allenfalls die Organisation der Unterstützung). Ein Betreuer ist allerdings auch nicht daran gehindert, selbst die Unterstützung zu übernehmen.


Verlag C.F. Müller

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