24.5.2024
BGH Beschluss v. 7.2.2024 – XII ZB 130/23
Ist das Betreuungsgericht im Zeitraum vor dem 1.1.2028 im Rahmen einer Entscheidung über die Genehmigung der Unterbringung des Betreuten (§ 1831 Abs. 2 S. 1 BGB) gem. Art. 229 § 54 Abs. 4 S. 2 EGBGB dazu verpflichtet, den Aufgabenkreis des Betreuers im Bestellungsbeschluss nunmehr an die Erfordernisse des § 1815 Abs. 2 BGB anzupassen, sind auf das Verfahren zur Neubestimmung des Aufgabenkreises die Vorschriften über die Erweiterung der Betreuung nach § 293 FamFG entsprechend anzuwenden. Es handelt sich dabei um eine wesentliche Erweiterung i.S.d. § 293 Abs. 2 S. 2 FamFG!
Die Verfahrenserleichterung gem. § 293 Abs. 3 FamFG, nach der für das Gericht die Möglichkeit des Absehens von einem Gutachten oder ärztlichen Zeugnis besteht, kommt insbesondere auch für solche Erweiterungen des Aufgabenkreises in Betracht, die darauf zurückzuführen sind, dass es nach dem seit dem 1.1.2023 gültigen Rechtszustand (§ 1815 Abs. 2 BGB) einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung bestimmter Aufgabenbereiche bedarf. Macht das Gericht von dieser Verfahrenserleichterung keinen Gebrauch, muss das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten den formalen Anforderungen der §§ 293 Abs. 1 Satz 1, 280 FamFG genügen. Das gilt auch dann, wenn von der Verfahrenserleichterung des Abs. 3 kein Gebrauch gemacht werden darf, weil die Erweiterung der Betreuung – wie im vorliegend vom BGH entschiedenen Fall - gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll, wozu gutachterlich festgestellt werden muss, dass der Betroffene insoweit seinen Willen i.S.d. § 1814 Abs. 2 BGB nicht mehr frei bilden oder bestimmen kann.
Vgl. dazu HK-BUR/Bauer/Braun § 293 FamFG Rn 14, 17, 53 ff.