Update #65: Neue Förderrichtlinien für Energie- und Ressourceneffizienz

Wen betrifft es? Übergreifendes Thema (7.5.2024)

Die Umstellung auf erneuerbare Energien und insgesamt die Dekarbonisierung der Wirtschaft ist ohne starke staatliche Förderung nicht möglich. Man denke nur an den Inflation Reduction Act (IRA) in den USA oder die massive Förderung von Elektroautos in China. Allerdings muss man dabei zumindest im Rechtsraum der Europäischen Union immer den ordnungspolitischen Rahmen bedenken, der solche Subventionen aus Gründen des Beihilferechts nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt (Praxishandbuch, Teil 1, Kap. 2, D).

Nicht zuletzt deshalb aber auch um die Dekarbonisierung der Wirtschaft weiter zu beschleunigen und die Antragstellung zu vereinfachen, hat das Wirtschaftsministerium am 15. Februar 2024 novellierte Richtlinien für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) verabschiedet.

Diese ermöglichen sowohl Zuschüsse als auch vergünstigte Kredite. Wie bereits beim alten Programm auch, sollen damit Unternehmen unterstützt werden, die in hocheffiziente Technologien zur Prozessoptimierung sowie in Erneuerbare Energien zur Erzeugung von Prozesswärme investieren und damit zur sparsamen Verwendung von Energie und Ressourcen beitragen.

Das Programm besteht aus folgenden 6 Modulen:

Modul 1: Querschnittstechnologien

Modul 2: Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien

Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software

Modul 4: Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

Modul 5: Transformationspläne

Modul 6: Elektrifizierung von kleinen Unternehmen

Dabei wurde in einigen Modulen die maximal mögliche Förderung erhöht.

Neu ist auch, dass die Berechnung der sogenannten Investitionsmehrkosten weitestgehend entfällt und für bestimmte Anlagen und Prozesse ein neues, vereinfachtes Antragsverfahren (sog. „Basisförderung“) eingeführt wurde.

Je nach dem was für eine Förderung man will, sind dabei verschiedene Stellen zuständig: Zuschüsse sind beim BAFA zu beantragen und vergünstigte Kredite bei der KfW.

Wegen den bereits oben erwähnten beihilferechtlichen Grenzen gilt außerdem, dass für geförderte Maßnahmen im Grundsatz keine weiteren Beihilfen öffentlicher Stellen (Bund, Länder, Kommunen etc.) in Anspruch genommen werden dürfen.

Außerdem werden nur Maßnahmen unterstützt, mit denen erst nach Erlass des Zuwendungsbescheides begonnen wird. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Parteien die Vereinbarung mit einem Rücktrittsrecht oder mit einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung durch das BAFA geschlossen haben.

Die Richtlinien gelten bis Ende 2028 und können hier eingesehen werden.


Verlag C.F. Müller

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