Wen betrifft es? Energieintensive Industrie (25.1.2024)
Das deutsche Energie- und Stromsteuerrecht, belastet zwar einerseits den Verbrauch von Energie und Strom an vielen Stellen, hält andererseits aber auch Befreiungen, Entlastungen und sonstige Vergünstigungen bereit. Diese sollen entweder der Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Industrie dienen oder den Einsatz klimafreundlicher Energien fördern (Praxishandbuch, Teil 1, Kap. 3, D).
Aufgrund der Vorgaben des europäischen Beihilferechts laufen einige bisher gewährte Vergünstigungen bis zum 31.12.2023 aus. Dabei handelt es sich um folgende Entlastungen:
- Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG
- Steuerentlastungen für Biomasse sowie Klär- und Deponiegas (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG i.V.m. § 2 Nr. 7 StromStG)
- Steuerentlastung für hocheffiziente KWK-Anlagen (§ 53a Abs. 6 EnergieStG)
Die genannten Vergünstigungen können ab dem 1.1.2024 daher nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Teilweise besteht aber die Möglichkeit des Umstiegs auf andere Vergünstigungen. Einzelheiten hierzu lassen sich einer Fachmeldung der Generalzolldirektion entnehmen.