Änderungsvorschläge zum Reformgesetz
24.1.2024
Den Autoren und Herausgebern des HK-BUR sind in Zusammenhang mit der Kommentierung der neuen Vorschriften mehrere Verbesserungsmöglichkeiten aufgefallen. Verbreitet handelt es sich dabei lediglich um kleinere Ungenauigkeiten, die zunächst nicht aufgefallen waren, in der Praxis aber zu Unsicherheiten und zum Teil auch zu an sich unnötigen Rechtsmittelverfahren führen.
Wir haben deshalb eine Liste mit Änderungsvorschlägen an das BMJ geschickt und hoffen, dass diese demnächst umgesetzt oder zumindest diskutiert werden.
Unter anderem sind dort die folgenden Vorschläge enthalten:
- Ausgestaltung der Regelungen zu Dauervergütungsanträgen (§§ 292 Abs. 2 FamFG, 15 Abs. 2 VBVG) als Soll-Vorschriften,
- Schaffung eines § 276a FamFG, in dem – analog zu § 158a FamFG für Verfahrensbeistände - Eignungskriterien und eine Fortbildungsverpflichtung für Verfahrenspfleger festgelegt werden,
- Schaffung von Regelungen zum Datenschutz im Rahmen der Tätigkeit der Betreuungsbehörden, u.a. in Zusammenhang mit der Sozialberichterstattung,
- Klarstellung in § 2 Abs. 4 BtOG, dass für Vereinsbetreuer die für den Sitz des Betreuungsvereins zuständige Behörde die Stammbehörde ist,
- Schaffung einer Beratungs- und Unterstützungspflicht für die Betreuungsbehörden auch gegenüber vertretenden Ehegatten gem. § 1358 BGB,
- Erweiterung der Pflicht zur Anbindung an einen Betreuungsverein auch auf ehrenamtliche Betreuer aus dem sozialen Nahbereich,
- Klarstellung in § 8 Abs. 3 VBVG, dass es keine Pflicht für Berufsbetreuer gibt, eine verbindliche Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle zu beantragen,
- Aufnahme registrierter Berufsbetreuer in die Liste der Berufe nach § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes; dies würde die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit verbessern,
- Aufnahme der registrierten Berufsbetreuer in die Liste der Berufsgeheimnisträger, denen gem. § 53 StPO im Strafprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Unser vollständiges Schreiben können Sie hier herunterladen.
Verlag C.F. Müller