24.1.2024
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 15.12.2023 dem zuvor vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BetrInASG) zugestimmt (BR-Drs. 605/23 in Verbindung mit der zugehörigen Beschlussdrucksache).
Kern des Gesetzes ist eine zeitlich befristete Sonderzahlung. Dabei ist keine einmalige Auszahlung vorgesehen, vielmehr kann pro angefangenem Abrechnungsmonat von Januar 2024 bis Dezember 2025 von beruflichen Betreuern ein zusätzlicher Betrag i.H.v. 7,50 € geltend gemacht werden können.
Gem. § 2 Abs. 2 BetrInASG besteht der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 BetrInASG für jeden in den Zeitraum vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 fallenden Monat, in dem die Betreuung an mindestens einem Tag geführt wird.
Ist ein Betreuer als Vereinsbetreuer bestellt oder ist der Verein als Betreuer bestellt, und hat er die Führung der Betreuung einem als Berufsbetreuer registrierten Mitarbeiter übertragen, steht die Sonderzahlung gem. § 1 Abs. 2, 3 BetrInASG dem Verein zu.
Die Sonderzahlung ist gem. § 3 Abs. 1 BetrInASG jeweils zusammen mit dem regulären Vergütungsantrag geltend zu machen. Im Fall sogenannter Dauervergütungsbeschlüsse ist - um die Gerichte von unnötiger zusätzlicher Arbeit zu entlasten - gem. § 3 Abs. 2 BetrInASG kein gesonderter Antrag erforderlich.
Durch die monatliche Auszahlung soll vermieden werden, dass nach einem Stichtag für eine einmalige Zahlung neu bestellte Betreuer nicht mehr von dem Inflationsausgleich profitieren könnten. Die Zahlung pro geführter Betreuung soll gewährleisten, dass in Vollzeit tätige Betreuer mit vielen Betreuungen gegenüber Betreuern, die nur wenige Betreuungen führen, nicht benachteiligt werden.
Ehrenamtliche Betreuer erhalten gem. den §§ 4, 5 BetrInASG ebenfalls eine Sonderzahlung, diese beträgt 24,00 Euro pro geführter Betreuung und Jahr. Auch hier gilt die o.g. Befristung.
Als Ausgleich für die den Bundesländern entstehenden finanziellen Mehrbelastungen wurde durch eine Änderung des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (dort Nr. 11101) eine Erhöhung der Jahresgebühren vorgenommen.
Ehrenamtliche Betreuer sollen weiter dadurch entlastet werden, dass der gem. § 21 BtOG vor der Bestellung einzureichende Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis auch von der Behörde selbst angefordert werden kann - gerade ältere ehrenamtliche Betreuer haben oft Schwierigkeiten mit der Beantragung auf elektronischem Weg.
Für das nach BtOG erforderliche Führungszeugnis (§ 30 V BZRG) bleibt es hingegen bei dem Grundsatz der persönlichen und unmittelbaren Antragstellung durch den potentiellen ehrenamtlichen Betreuer.
Von den Berufs- und einigen Sozialverbänden waren in Bezug auf den Inflationsausgleich erhebliche Bedenken vorgetragen worden. Obwohl bereits ab dem Frühjahr 2023 hohe Kostensteigerungen zu verzeichnen waren, setzen die Zahlungen erst ab 2024 ein. Anders als für Sonderzahlungen für Angestellte in § 3 Nr. 11c EStG ist keine Steuerfreiheit vorgesehen. Und in Anbetracht des Umstandes, dass aus der Betreuervergütung sowohl das Einkommen als auch die Betriebsausgaben finanziert werden müssen, wird die Sonderzahlung als viel zu niedrig angesehen – ein Ausgleich des Kaufkraftverlustes, wie er sich für Angestellte ergibt, könne mit der vorgeschlagenen Regelung nicht annähernd erzielt werden. Trotzdem wurde es mit Erleichterung aufgenommen, dass der Bundesrat immerhin der nun in Kraft getretenen „kleinen Lösung“ zugestimmt hat. Im Vorfeld der Abstimmung im Bundesrat war von den Bundesländern zwar grundsätzlich Verständnis für die wirtschaftliche Lage von Betreuern geäußert worden, es wurde aber verschiedentlich auch darauf hingewiesen, dass den Ländern keine ausreichenden finanziellen Mittel für den Inflationsausgleich zur Verfügung stehen würden.
Bereits in der März-Aktualisierung des Heidelberger Kommentars wird eine umfassende Kommentierung der betreffenden Vorschriften in der neuen Rubrik 1600 enthalten sein!