Update #60: Mehr Klarheit in Sachen grüner Konditionalität

Wen betrifft es? Energieintensive Industrie (24.1.2024)

Die meisten Unterstützungen der energieintensiven Industrie, zur Sicherung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit, angesichts hoher Energie- und Stromkosten, sind inzwischen an klimapolitische Gegenleistungen geknüpft. Die Unternehmen müssen Energieeffizienzmaßnahmen und Dekarbonisierungsmaßnahmen durchführen und ihren Strom zunehmend aus erneuerbaren Energien beziehen. Man spricht hier auch von grüner Konditionalität.

Da diese grüne Konditionalität aber in zahlreichen Antragstellungen wie zum Beispiel der Besonderen Ausgleichsregelung (Praxishandbuch, 2. Teil, 3. Kap., B), der Strompreiskompensation oder den Carbon Leakage Beihilfen im Rahmen des nationalen Emissionshandels (BECV- Praxishandbuch, 2. Teil, 3. Kap., J) gefordert wird und die Regelungen leider nicht einheitlich sind, kommt es in diesem Zusammenhang immer wieder zu Unklarheiten.

Zumindest für die Besondere Ausgleichsregelung hat das BAFA jetzt für mehr Klarheit gesorgt und eine FAQ-Liste veröffentlicht. Dort werden zum Beispiel folgende Fragen geklärt:

  • Wann liegt eine konkret identifizierte Energieeffizienzmaßnahme vor?
  • Wann ist eine Maßnahme wirtschaftlich durchführbar?
  • Wer ist die prüfungsbefugte Stelle?
  • Bis zu welchem Zeitpunkt muss die Bestätigung der Eigenerklärung durch die prüfungsbefugte Stelle erfolgen?
  • Darf die Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle gemeinsam mit dem Zertifizierungsaudit erfolgen?
  • In welchen Fällen muss als Nachweis auch der Bericht des Energiemanagementsystems eingereicht werden?
  • Was ist der für die Nachweisführung erforderliche Bericht des Energiemanagementsystems?

Die komplette FAQ-Liste kann hier eingesehen werden.


Verlag C.F. Müller

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