23.1.2024
Werden gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe ausschließlich verheizt bzw. zu Heizzwecken abgegeben (ohne dass zugleich Strom erzeugt wird), ist – wie bisher schon bei Klär- und Deponiegasen – eine Steuerbefreiung im Rahmen des § 28 EnergieStG ab dem 1.10.2023 nicht mehr möglich, da die beihilferechtliche Genehmigung der EU am 30.9.2023 ausgelaufen ist und aufgrund der verschärften Nachhaltigkeitsanforderungen des EU-Beihilferechtsrahmens nicht verlängert werden konnte (BGBl. I 2023 Nr. 262 v. 6.9.2023). In solchen Fällen ist dem zuständigen HZA gegenüber vorher eine Anzeige abzugeben und die Energiesteuer anzumelden (§ 23 EnergieStG). Die Steuerbefreiungen sind jedoch weiterhin allgemein erlaubt, sofern gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Klär- und Deponiegase zur Erzeugung von Strom verwendet bzw. abgegeben werden. Dazu weitere Einzelheiten in FM Zoll v. 9.10.2023. Ab 1.1.2024 entfällt jedoch die Steuerbegünstigung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG, sofern dieser Strom aus bestimmter Biomasse, Klär- und Deponiegas hergestellt wird, weil diese Energieträger dann nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger i.S. des Stromsteuerrechts fallen (zum Auslaufen der Beihilfen s. BGBl. 2023 I Nr. 364 v. 15.12.2023). Zu Einzelheiten und Ausweichstrategien s. FM Zoll v. 15.12.2023. – Die beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen bei der Kommission nach der VO (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) sind mit Ablauf des 31.12.2023 ausgelaufen. Das bedeutet, dass auch der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG sowie die vollständige (nicht die teilweise!) Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 53a Abs. 6 EnergieStG zum 1.1.2024 entfallen sind (BGBl. 2023 I Nr. 361 bis 362 v. 15.12.2023, FM Zoll v. 19.12.2023).
KPME