APS 2014 geht in die Verlängerung

23.1.2024

Am 31.12.2023 wäre das APS der VO (EU) Nr. 978/2012 mit seiner 10jährigen Befristung der Anwendung des Schemas bestimmungsgemäß ausgelaufen mit Ausnahme der Sonderregelung (EBA) für die am wenigsten entwickelten Länder, welche ohne Ablaufdatum auch weiterhin gilt (Art. 43 Abs. 3). Die avisierte Folgeverordnung ist allerdings nicht rechtzeitig fertig geworden; sie steckt noch im Gesetzgebungsverfahren fest. Um die Kontinuität des Funktionierens des Schemas zu gewährleisten und um eine  Unterbrechung der normalen APS-Begünstigungen zu vermeiden, ist die Geltungsdauer der VO (EU) Nr. 978/2012 durch die VO (EU) 2023/2663 des EP und des Rates vom 22.11.2023 zur Änderung der VO (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 2023/2663 v. 27.11.2023) bis zum 31.12.2027 verlängert worden. Offensichtlich rechnet der Gesetzgeber noch mit einer längeren Dauer, bis die neue VO verabschiedet werden kann und in Kraft tritt. Im 4. Erwägungsgrund der VO (EU) 2023/2663 heißt es dazu: „Für den Fall, dass die vorgeschlagene Folgeverordnung vor diesem Datum in Kraft tritt und gilt, sollte die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 entsprechend verkürzt und gleichzeitig ein angemessener Übergangszeitraum vorgesehen werden. Die VO (EU) 2023/2663 ist am 27.11.2023 in Kraft getreten. S. auch FM Zoll v. 29.11.2023. – Die ursprünglich bis 31.12.2023 geltende Aussetzung von Präferenzen ist, da das APS 2014 jetzt nicht mehr zum 31.12.2023 ausläuft, ebenfalls verlängert worden. Dabei erfolgte eine Rückkehr zum üblichen Dreijahreszeitraum für die Präferenzaussetzung. Mit DVO (EU) 2023/2780 der Kommission v. 14.12.2023 (ABl. L 2023/2780 v. 15.12.2023) wurde die in Art. 2 der DVO (EU) 2022/1039 vorgesehene Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen mit Wirkung ab 16.12.2023 auf den standardmäßigen Zeitraum von drei Jahren (Art. 8 Abs. 3 der VO/EU Nr. 978/2012) verlängert, d.h. bis 31.12.2025.

KPME


Verlag C.F. Müller

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