23.1.2024
Um wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer zu begegnen, haben EP und Rat mit der VO (EU) 2023/2675 (ABl. L 2023/2675 v. 7.12.2023) mit Wirkung ab 27.12.2023 ein Abwehrinstrument mit Regeln und Verfahren zum Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten erlassen. Die VO soll einen Rahmen schaffen, um von wirtschaftlichem Zwang abzuschrecken oder die Einstellung des wirtschaftlichen Zwangs zu erwirken sowie als letztes Mittel dem wirtschaftlichen Zwang durch Reaktionsmaßnahmen der Union entgegenzuwirken und ggf. Schadensersatz zu verlangen, ohne das Völkerrecht zu verletzen (Art. 1). Wirtschaftlicher Zwang liegt vor, „wenn ein Drittland eine Maßnahme eines Drittlandes anwendet oder anzuwenden droht, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigt, um die Einstellung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Rechtsakts durch die Union oder einen Mitgliedstaat zu verhindern oder zu erwirken, und dadurch in die legitimen souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats eingreift“ (Art. 2). Die Kommission schafft eine zentrale Kontaktstelle zur Koordinierung mit allen einschlägigen Unionsrechtsakten und für die Einholung von Informationen und die Vorlage von Kosten- und Datenanalysen, um die Art des wirtschaftlichen Zwangs zu bestimmen (Art. 14). Art. 8 und Anh. I der VO enthalten ein breites Instrumentarium an Reaktionsmaßnahmen der Union. In den ABl. C 2023/1340 bzw. 1341 v. 7.12.2023 sind ergänzend eine Gemeinsame Erklärung des EP, des Rates und der Kommission zur VO sowie eine Stellungnahme der Kommission zur Anwendung des Prüfverfahrens bei Reaktionsmaßnahmen der Union enthalten.
KPME