23.1.2024
Die Europawahlen im Juni – noch unter belgischer Präsidentschaft – werfen ihre Schatten voraus. Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV legt die Kriterien für die Zusammensetzung des EP fest, nämlich dass die Anzahl der Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger 750 zuzüglich des Präsidenten nicht überschreiten darf, dass die Bürgerinnen und Bürger degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten werden und dass kein Mitgliedstaat mehr als 96 Sitze erhält. Mit Beschl. (EU) 2023/2061 (ABl. L 238/114 v. 27.9.2023) hat der Europäische Rat jetzt gem. Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 EUV Einzelheiten für die Zuweisung der Sitze für die anstehende Wahlperiode 2024 bis 2029 festgelegt: Entsprechend der Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten erhält D wie bisher mit 96 die Höchstzahl der Sitze; es folgen als andere „große“ Mitgliedstaaten Frankreich mit 81, Italien mit 76, Spanien mit 61 und Polen mit 53 Sitzen. Diese fünf bevölkerungsreichsten Mitgliedstaaten machen zusammen 66,08 % der EU-Bevölkerung aus. Malta und Luxemburg erhalten die Mindestanzahl von 6 Sitzen. Die Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten ist auch maßgeblich für die Umsetzung der Bestimmungen über die Abstimmung im Rat mit qualifizierter Mehrheit. Die Bevölkerungszahl wird jedes Jahr in Anh. III der Geschäftsordnung des Rates an die aktuelle Bevölkerungsentwicklung angepasst und neu festgelegt. Für 2024 gilt der Ratsbeschl. (EU, EURATOM) 2023/2827 (ABl. L 2023/2827 v. 14.12.2023). Bei einer Gesamtbevölkerung der EU-27 von 450 473 252 beträgt die qualifizierte Mehrheit (65 %-Schwelle) 292 807 614. D hat mit 84 311 244 (18,72 %) den größten Anteil. Die oben genannten fünf bevölkerungsreichsten Mitgliedstaaten übertreffen zusammen also knapp die verlangte Schwelle.
KPME