Schutz der Fukushima-DVO ade!

5.10.2023

Mit DVO (EU) 2023/1453 (ABl. L 179/90 v. 14.7.2023) ist die sog. Fukushima-DVO (EU) 2021/1533 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima mit Wirkung ab 3.8.2023 aufgehoben worden. Begründet wurde dies damit, dass seit Juni 2011 beim Eingang in die Union keine Verstöße gegen die in der DVO festgelegten radioaktiven Höchstwerte festgestellt wurden, was belege, dass das bestehende Kontrollsystem und die von den japanischen Behörden durchgeführten Kontrollen wirksam sind. Ferner würden die Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Präfekturen Japans, für die Sondervorschriften festgelegt sind, nur in geringen Mengen in der Union gehandelt, und ihr Beitrag zur Exposition der Bevölkerung der Union gegenüber Radionukliden sei daher vernachlässigbar. Ob dies auch für die in japanischen Gewässern und im Pazifik gefangenen Fische gilt, die ab jetzt in den Genuss verseuchten Fukushima-Kühlwassers kommen? China und Russland haben deren Einfuhr verboten. Die EU vertraut jedenfalls den japanischen Behörden, die sich verpflichtet hätten, ein geeignetes und umfassendes Kontrollsystem zum Nachweis von Radionukliden in Lebens- und Futtermitteln beizubehalten und die Überwachungsergebnisse durch regelmäßige Veröffentlichung aller Überwachungsergebnisse auf der Website des japanischen Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales öffentlich zugänglich zu machen. Ab 3.8.2023 ist damit die Überführung in ein Zollverfahren der bislang betroffenen im Anh. der DVO (EU) 2021/1533 aufgeführten nichttierischen Lebens- und Futtermittel ohne Vorlage eines gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments D (GGED-D) erlaubt (E-VSF N 23 2023 Nr. 102 v. 14.8.2023).

KPME


Verlag C.F. Müller

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