5.10.2023
Mit der VO (EU) 2023/1542 des EP und des Rates v. 12.7.2023 über Batterien und Altbatterien usw. (ABl. L 191/1 v. 28.7.2023) sollen – „unter Berücksichtigung u.a. des CO2-Fußabdrucks der Batterieerzeugung, der ethischen Beschaffung von Rohstoffen und der Versorgungssicherheit sowie unter Erleichterung der Wiederverwendung, der Umnutzung und des Recyclings – negative Umweltauswirkungen von Batterien vermieden und verringert sowie eine sichere und nachhaltige Wertschöpfungskette für alle Batterien gewährleistet werden. Sie sollte darauf abzielen, die Umweltbilanz der Batterien sowie der Tätigkeiten aller am Lebenszyklus von Batterien beteiligten Akteure, wie der Hersteller, Händler und Endnutzer und insb. der Akteure, die direkt an der Behandlung und am Recycling von Altbatterien beteiligt sind, zu verbessern.“ Zur Erreichung dieser Ziele postuliert die VO Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen (auch die Einfuhr) und die Inbetriebnahme von Batterien in der Union ermöglichen. Sie enthält ferner Mindestvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung und Behandlung von Altbatterien und für die Berichterstattung. Erneut werden damit den einschlägigen Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, Sorgfaltspflichten auferlegt, bei deren Nichteinhaltung u.a. auch die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Beschaffung von Batterien oder von Produkten, in die Batterien eingebaut sind, drohen kann. Die Berichtspflichten führen zu einer weiteren Bürokratisierung der Wirtschaftstätigkeiten, zu Kosten und personellem Aufwand der einschlägigen Unternehmen. Die EU und D – man denke nur an das leidige Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, an das CO2-Grenzausgleichssystem (s. oben und im Werk Akt. Inf. Nr. 54/2023) und an die VO (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (s. im Werk Akt. Inf. Nr. 49/2023) – schreiten weiter munter voran mit immer neuen Belastungen der Wirtschaft. So sinnvoll einzelne Rechtsvorschriften auch sein mögen, in ihrer Gesamtheit betrachtet werden sie irgendwann den Unternehmen die Luft abschneiden. Auch der Präsident der DIHK Peter Adrian beklagte vor kurzem, aus Berlin und Brüssel kämen „ständig mehr Pflichten, Anforderungen und Einschränkungen“; es brauche „einen klaren Kurswechsel – vor allem mehr Tempo für alle Planungs- und Investitionsvorhaben“ (Welt Online v. 28.8.2023). Die neue Batterien-VO ist am 17.8.2023 in Kraft getreten, gilt jedoch erst ab 18.2.2024 (mit verschiedenen Ausnahmen); die RL 2006/66/EG wird mit Wirkung v. 18.8.2025 (ebenfalls mit Ausnahmen) aufgehoben.
KPME