5.10.2023
Für die wohl beabsichtigte obligatorische Einführung elektronischer Rechnungen hat sich Deutschland die nötige Rückendeckung in Brüssel eingeholt. Mit DBeschl. (EU) 2023/1551 (ABl. L 188/42 v. 27.7.2023) hat der Rat Deutschland ermächtigt, ab 1.1.2025 bis zunächst 31.12.2027 zwei von der MwStSystRL 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahmen in Bezug auf Rechnungen einzuführen: Abweichend von Art. 218 und 232 der RL ist Deutschland ermächtigt, (1) Rechnungen, die von im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen in Form von Dokumenten oder Mitteilungen ausgestellt wurden, nur dann zu akzeptieren, wenn diese elektronisch übermittelt werden, (2) sowie eine Bestimmung zu erlassen, wonach die Verwendung elektronischer Rechnungen, die von im Hoheitsgebiet Deutschlands ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, nicht der Zustimmung des im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Rechnungsempfängers bedarf. Hiernach können sich die Unternehmen darauf vorbereiten, dass es demnächst zu entsprechenden Änderungen des UStG mit Wirkung ab 1.1.2024 im Hinblick auf die Form der Rechnungstellung kommen wird.
KPME