Update #56: Weitere Privilegierung von Windenergieanlagen

Wen betrifft es? Stromerzeuger (8.8.2023)

Nicht zuletzt wegen der Kriegsverbrechen Russlands an der Ukraine und der dadurch gekappten Gaslieferungen von Russland hat die Energiewende jetzt noch schneller zu erfolgen. Das heißt insbesondere der Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien muss beschleunigt werden.

Insbesondere bei den Windkraftanlagen stand dem aber immer wieder das Planungsrecht entgegen. Hier versuchte zwar das EEG schon seit längerem umzusteuern und dem Belang der Energiewende eine erhöhte Gewichtung zu verschaffen (Praxishandbuch, Teil 2, Kap. 1, A.). Da diese Änderungen aber nicht zuletzt wegen der Blockadehaltung Bayerns nur sehr halbherzig ausfielen, zeigten sie so gut wie keine Wirkung.

Das hat sich jetzt zumindest in Bezug auf die Windkraft schlagartig geändert, denn der Bundesgesetzgeber hat jetzt auch einen Vorrang für die Windkraft im Planungsrecht verankert. Regelungstechnisch geschah dies durch Einfügung des neuen § 249 Abs. 10 BauGB zur Frage, wann eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB von Windenergieanlagen vorliegt. Bisher scheiterten viele Windprojekte daran. Die neue Regelung stellt jetzt eine Regelvermutung in der Weise auf, dass von einer solchen bedrängenden Wirkung dann nicht mehr ausgegangen werden darf, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.

Nun gibt es ein erstes Urteil hierzu. Das OVG NRW hat mit Entscheidung vom 3.2.2023 (Az.: 5 7 D 298/21.AK) eine Klage von Nachbarn gegen eine Windenergieanlage unter Berufung auf die neue Vorschrift abgewiesen. Es konnte auch keine atypische Sonderkonstellation erkennen, in der sich der Nachbar ausnahmsweise doch auf eine bedrängende Wirkung berufen könnte. Vielmehr sei wegen des überragenden öffentlichen Interesses am Ausbau der Erneuerbaren Energien regelmäßig von der Zulässigkeit solcher Vorhaben auszugehen. Das Urteil im Einzelnen findet sich hier: https://openjur.de/u/2466102.html


Verlag C.F. Müller

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