Maßnahmen der EU zur Verhinderung von Entwaldung und Waldschädigung

12.7.2023

Die neue VO (EU) 2023/1115 des EP und des Rates vom 31.5.2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der VO (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150/206 v. 9.6.2023) enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gem. Anh. I, die relevante Rohstoffe (nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Solche relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, gem. den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt (Art. 3). Mit der VO möchte die EU ihren Beitrag zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung minimieren und damit zur Verringerung der weltweiten Entwaldung beitragen und gleichzeitig auch ihren Beitrag zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt verringern. Die VO ist am 29.6.2023 in Kraft getreten (vor diesem Tag erzeugte relevante Erzeugnisse sind nicht von der VO betroffen). Ihre Geltung beginnt aber erst ab 30.12.2024 (Art. 38 Abs. 2), für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen (Stichtag: 31.12.2020) grds. erst ab 30.6.2025 (Art. 38 Abs. 3).

KPME


Verlag C.F. Müller

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