Wen betrifft es? Große Stromerzeuger und energieintensive Industrie (15.6.2023)
Seit 2005 müssen große Stromerzeuger und große energieintensive Unternehmen am europäischen Emissionshandel ETS teilnehmen. Letztlich bedeutet dies eine CO2-Bepreisung. Korrekt kann dies aber nur durchgeführt werden, wenn die CO2-Mengen, die ein Unternehmen freisetzt, auch korrekt festgestellt werden. Dafür gibt es im ETS die Pflicht teilnehmender Anlagebetreiber zur Einreichung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten. In Deutschland sind diese Unterlagen elektronisch bei der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt einzureichen (Praxishandbuch Teil 2, Kap. 1, S. 300 ff. sowie Kap. 3, S. 471 ff.).
Wie genau solche Überwachungspläne und Emissionsberichte auszusehen haben, hat die DEHSt in einem Leitfaden festgehalten. Diesen Leitfaden hat nun die DEHSt für die 4. Handelsperiode 2021 bis 2030 aktualisiert. Neu ist insbesondere das Kapitel 8 zu den Emissionen aus Biomasse. Für diese Emissionen müssen unter bestimmten Voraussetzungen keine Zertifikate gekauft werden. Sie sind dann beim Emissionsbericht abzugsfähig. In Kapitel 8 wird nun genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Abzug erfolgen kann. Dabei werden folgende Aspekte angesprochen:
- Verwendungszweck der Biomasse und Anforderungen für den Abzug
- Bestimmung des abzugsfähigen Biomasseanteils
- Übergangsregelungen für die Nachweisführung
- Nachzuweisende RED II Kriterien
- Spezielle Vorgaben für Biomethan im Erdgasnetz
- Anforderungen an die Überwachung der Biomasse
- Rolle von Nachhaltigkeitsnachweisen
- Kontrolle durch Prüfstellen