Wen betrifft es? Stromerzeuger (1.6.2023)
Wer Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt, genießt einen sogenannten Einspeisevorrang. Das heißt im Falle von Netzengpässen darf ein solcher Stromerzeuger vorrangig seinen Strom in das öffentliche Netz einspeisen - und damit auch verkaufen. Produzenten von Graustrom, also Strom der aus Kohle, Öl oder Gas produziert wird, stehen hintenan. Müssen Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien wegen Netzüberlastung aber trotzdem einmal abgeschaltet werden, etwa weil in ganz Deutschland die Sonne scheint, der Wind weht und das Netz den Strom wegen Überlastung nicht abnehmen kann, steht ihnen eine Entschädigung zu (Praxishandbuch 2. Teil, 1. Kap., A. III).
Ungeklärt war bisher, ob dieser Einspeisevorrang auch für Strom aus thermischen Abfallverwertungsanlagen gilt, die nur teilweise biologisch abbaubare Abfälle verwerten.
Diese Frage ist derzeit vom BGH zu klären, der die Sache dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat. Konkret hatte das Gericht zu klären, ob auch solchen Erzeugungsanlagen Vorrang bei der Stromeinspeisung in das Netz zu gewähren ist, die Elektrizität aus gemischten Abfällen mit variablen Anteilen biologisch abbaubarer Abfälle erzeugen. Der EuGH bejahte dies im Grundsatz, allerdings nur für den aus erneuerbaren Energien erzeugten Stromanteil. Die konkrete Ausgestaltung dieser Regelungen müssen die Mitgliedstaaten vornehmen. Unter anderem wird dies der BGH im laufenden Verfahren zu klären haben. Sollten dann noch Punkte offenbleiben, ist der deutsche Gesetzgeber gefragt.