9.5.2023
Das FG Hamburg lässt nicht locker bei seinen Bemühungen, die EUSt zu verselbständigen, d.h. völlig vom Zoll abzulösen. In einer neuerlichen Vorlage an den EuGH (Rs. C-791/22 – G.A., ABl. C 155/26 v. 2.5.2023) stößt es sich an der sinngemäßen Anwendung des bereits längst außer Kraft getretenen Art. 215 Abs. 4 ZK auf die EUSt gem. § 21 Abs. 2 UStG. Die Vorschrift lautet: „Stellt eine Zollbehörde fest, dass eine Zollschuld gemäß Artikel 202 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist, so gilt die Zollschuld, sofern sie weniger als 5.000 EUR beträgt, in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.“ Die für den Zoll als Vereinfachung gedachte Vorschrift - insoweit ist es nämlich gleichgültig, welcher Mitgliedstaat den Zoll erhebt, der ohnehin (bis auf die Erhebungspauschale) als Eigenmittel nach Brüssel abgeführt wird - ist in ihrer entsprechenden Anwendung auf die EUSt insoweit problematisch, als es dann zu einer Verlagerung einer nationalen Steuer kommt, die im Land der (fiktiven) Zollschuldentstehung verbleibt. Da das Problem auch unter dem UZK relevant geblieben ist (Art. 87 Abs.4 UZK, mit neuem Grenzwert von 10.000 EUR und erweiterte Anwendung auf alle Fälle der Zollschuldentstehung bei Verstößen), darf man gespannt sein, ob der EuGH dem Vereinfachungseffekt den Vorrang vor der nationalen Erhebungskompetenz und ggf. systematischen Fragestellungen gibt.
KPME