9.5.2023
Nach Art. 6 des Ursprungsprot. Nr. 1 zum Interimabkommen mit der Elfenbeinküste ist eine Kumulierung in der Elfenbeinküste für Vormaterialien aus Drittländern vorgesehen, die unter Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle nach dem GZT zollfrei in die EU eingeführt werden dürfen, wenn sie in der Elfenbeinküste bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die im Ursprungsprotokoll aufgeführten nicht ausreichenden Behandlungen hinausgeht. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Vormaterialien bei der Einfuhr in die EU als solche Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterliegen würden, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben, für das derartige Zölle gelten (Art. 6 Abs. 4 Prot. Nr. 1). Die Kommission hat jetzt die nach Art. 6 Abs. 3 Prot. Nr. 1 zu veröffentlichende Liste der für eine Kumulierung in der Elfenbeinküste in Betracht kommenden Vormaterialien im ABl. C 107/50 v. 23.3.2023 mit Stand 28.2.2023 bekannt gemacht. Auf den nach Art. 6 Prot. Nr. 1 ausgestellten Ursprungserklärungen muss der Vermerk „Application de l’art. 6, para. 1, du protocole no 1 à l’APE Côte d’Ivoire-UE“ angebracht sein. Von der Kumulierung ausgeschlossene Waren sind in dieser Liste mit Fußnoten gekennzeichnet (s. auch FM Zoll v. 24.3.2023). Die publizierte Liste gilt auch für die entsprechende Kumulierung gem. Art. 5 Prot. Nr. 1 zum EU-SADC-WPA, wobei hier folgender Vermerk in Feld 7 der EUR.1 bzw. in den Ursprungserklärungen anzubringen ist: „Application of Article 5(1) of Protocol 1 of the EU-SADC EPA“.
KPME