7.2.2023
In letzter Zeit fällt auf, dass durch den BGH immer wieder Entscheidungen aufgehoben werden, weil die verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht beachtet wurden. In dem Beschluss moniert der BGH, dass dem Betroffenen in einer Unterbringungssache das Sachverständigengutachten nicht vor der Anhörung übersandt wurde (s. zu der entsprechenden Verpflichtung z.B. HK-BUR/Bauer § 319 FamFG Rn 42 sowie Jurgeleit/Diekmann Betreuungsrecht, § 319 FamFG Rn. 3, jeweils mit etlichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Der Betroffene hatte daher keine Möglichkeit, sich auf eine Äußerung zu diesem Gutachten ausreichend vorzubereiten. Der BGH wertet dies als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und als einen so schwerwiegenden Fehler, dass es sich bei der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt um eine rechtswidrige Freiheitsentziehung handelte.
Wir vermuten, dass die Häufung solcher Entscheidungen den knappen personellen Ressourcen der Betreuungsgerichte geschuldet ist, die aber nicht dazu führen dürfen, dass wesentliche Verfahrensrechte außer Acht gelassen werden.