7.2.2023
Das Betreuungsgericht geht zunächst davon aus, dass für die Übertragung dieses Aufgabenbereiches eine konkrete Gefährdung des Betroffenen durch den Kontakt zu einer bestimmten Person erforderlich sei, „irgendeine Gefährdung“ würde dafür nicht ausreichen. Als mögliche Gefährdungen sieht das Gericht es u.a. an, wenn eine dritte Person
- Gewalt gegen den Betroffenen anwendet;
- Kontakte zu Drogen vermittelt;
- eine Dekompensierung des Betroffenen verursacht;
- den Betroffenen unter psychischen Druck setzt;
- einen erheblichen Leidensdruck bei dem Betroffenen hervorruft oder
- dem Betroffenen Geld oder andere Vermögenswerte „abschwatzt“
und der Betreute krankheits- oder behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, eigenverantwortlich über seinen Umgang zu befinden bzw. sich einem unerwünschten und schädigenden Umgang zu entziehen.
In dem entschiedenen Fall lag es allerdings so, dass der Betroffene, der in einem Pflegeheim lebt, lediglich bei einer weiblichen „guten Bekannten“ übernachtet und dort auch Alkohol konsumiert hat und am nächsten Tag in das Pflegeheim zurückgekehrt ist.
Das lässt das Gericht – u.E. zu Recht – nicht ausreichen. In dem betreffenden Beschluss wird u.a. ausgeführt, dass gut gemeintes therapeutisches Vorgehen oder gar „Erziehungsversuche“ gegen den Willen des Betroffenen und ohne konkrete Gefährdungsmomente die Übertragung des Aufgabenbereichs der Umgangsbestimmung nicht rechtfertigen können, weil dies dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen fundamental widersprechen würde. Grundsätzlich könne nämlich jeder – und auch ein Betreuter – selbst bestimmen, mit wem er wie umgehen will, auch wenn dies vielleicht gegen die Wertevorstellungen der Betreuerin verstößt.