Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

1.2.2023

Mit Art. 16 Nr. 5 des JStG 2022 (BGBl. I 2022, 2294) wurden umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen getroffen. Nach dem neu in das UStG eingefügten § 12 Abs. 3 wird seit dem 1.1.2023 auf die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Photovoltaikanlagen keine (Einfuhr-)Umsatzsteuer mehr erhoben (Nullsteuersatz). Von der Steuerbefreiung erfasst werden Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 kw, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Begünstigt sind auch Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, sowie die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten (s. auch FM Zoll v. 19.1.2023 mit Link zu einem zusammenfassenden Überblick über die umsatzsteuerlichen Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen). Dazu gibt es den Entwurf eines BMF-Schreibens (Dok. 2023/0084054, noch ohne Datum, vorläufig: 26.1.2023) zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG).

KPME


Verlag C.F. Müller

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