ECOWAS: Elfenbeinküste und Ghana stellen auf das Rex-System um

1.2.2023

Elfenbeinküste: Ab 2.12.2022 erhalten Ursprungserzeugnisse der Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire) bei der Einfuhr in die EU die Präferenzbehandlung nach dem Interims-WPA nur noch bei Vorlage einer Ursprungserklärung. Diese muss entweder von einem nach den einschlägigen ivorischen Rechtsvorschriften im REX-System der EU registrierten Ausführer oder kann ‒ bei Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 € je Sendung nicht überschreitet ‒ von jedem Ausführer ausgefertigt worden sein. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen eines ermächtigten Ausführers mit Ausstellungsdatum ab 2.12.2022 können für eine Präferenzgewährung nicht mehr anerkannt werden. Für vor diesem Datum ausgestellte EUR.1 und Ursprungserklärungen eines ermächtigten Ausführers gilt, wohl um den Überraschungseffekt dieser Ankündigung abzumildern, eine Übergangsregelung bis 2.3.2023 (Präferenzgewährung mit Sicherheitsleistung und erforderlicher Nachreichung eines Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers innerhalb von drei Monaten). S. dazu FM Zoll v. 7.12.2022 sowie die Mitteilung der Kommission im ABl. C 23/19 v. 23.1.2023 mit FM Zoll v. 23.1.2023.

Ghana: Nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist des Art. 17 Abs. 1 des Ursprungs-Prot. Nr. 1 zum Interims-WPA mit Ghana (ABl. L 350/1 v. 21.10.2020, ber. L 57/95 v. 18.2.2021) gilt auch für Ausfuhren nach Ghana in die EU ab 20.8.2023 ausschließlich das Prinzip der Selbstzertifizierung wie vorstehend bei der Elfenbeinküste ausgeführt. Beide ECOWAS-Staaten werden insoweit damit gleichbehandelt. Übergangsregelungen für die Vorlage von EUR.1 sind hier allerdings, wohl wegen der langen Vorlauffrist, nicht vorgesehen (FM Zoll v. 25.1.2023). ‒ Nach Art. 6 Abs. 1 des genannten Prot. Nr. 1 ist die Kumulierung in Ghana für Vormaterialien aus Drittländern vorgesehen, die nach dem GZT zollfrei in die EU eingeführt werden dürften, wenn sie in Ghana bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht. Dies gilt nicht, wenn die Vormaterialien als solche bei der Einfuhr in die EU Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterliegen würden (Art. 6 Abs. 4). Die Kommission hat jetzt die nach Art. 6 Abs. 3 zu veröffentlichende Liste der für eine Kumulierung in Betracht kommenden Vormaterialien im ABl. C 29/2 v. 26.1.2023 bekanntgemacht. In Feld 7 der EUR. 1 bzw. in der Ursprungserklärung muss der Vermerk „Application of Article 6(1) of Protocol 1 to the Ghana‐EU EPA“ angebracht sein (Art. 6 Abs. 2). S. auch FM Zoll v. 27.1.2023.

KPME


Verlag C.F. Müller

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