1.2.2023
Die Neufassung des BKR im ABl. C 426/1 v. 9.11.2022 (ber. ABl. C 16/9 v. 17.1.2023) legt die Kriterien fest, die bei der Würdigung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten gewähren können, um die wirtschaftlichen Folgen der Aggression Russlands gegen die Ukraine und der in diesem Zusammenhang von der EU und internationalen Partnern verhängten Wirtschaftssanktionen sowie der von Russland/Belarus ergriffenen Gegenmaßnahmen abzumildern. Nr. 1 Abs. 8 bis 18 enthält eine Zusammenstellung der Sanktionen gegen Russland und Belarus. Durch eine gezielte und angemessene EU-Beihilfenkontrolle soll sichergestellt werden, dass die nationalen Unterstützungsmaßnahmen den von der derzeitigen Krise betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmern wirksam helfen (Abs. 25). Abs. 26 bis 47 enthalten geeignete Beihilfemaßnahmen, Abs. 48 bis 53 erläutern die Anwendbarkeit des Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV mit der engen Auslegung in der Beschlusspraxis der Kommission. Nr. 2 des BKR stellt die einzelnen befristeten Beihilfemaßnahmen zusammen (Abs. 54 bis 75). Alle gewährten Einzelbeihilfen von mehr als 100.000 € bzw. 10.000 € in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Fischereisektor müssen innerhalb von 12 Monaten auf der umfassenden Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlicht werden (Abs. 76). Die Kommission wendet die Bestimmungen dieser Mitteilung auf alle ab dem 28.10.2022 angemeldeten Maßnahmen sowie auf vor diesem Datum angemeldete Maßnahmen an. Auf der Grundlage des bisherigen BKR gewährte Beihilfen werden auf neue Beihilfen angerechnet und dürfen die hier vorgesehenen Obergrenzen nicht übersteigen. Für weitere Details s. den neuen BKR.
KPME