Update #47: Energiesteuerentlastung nur noch bei Umsetzung unternehmensindividueller Energieeinsparmaßnahmen

Wen betrifft es? Energieintensive Industrie (5.12.2022)

Das deutsche produzierende Gewerbe erhält seit langer Zeit zur Sicherung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit Energie- und Stromsteuerentlastungen (Praxishandbuch, 2. Teil, 3. Kap. G, H). Voraussetzung für den sogenannten Spitzenausgleich, also die zweite Stufe der Steuerentlastung, war bisher lediglich die Durchführung eines Energiemanagements. Nicht nötig waren konkrete Energieeinsparmaßnahmen (Praxishandbuch, 2. Teil, 2. Kap., A, III., d). 

Dies wird sich ab dem Antragsjahr 2023 ändern. Bisher musste nur ein generell für die deutsche Wirtschaft vereinbarter Zielwert für die Reduzierung der Energieintensität erreicht werden. Diesen allgemeinen Zielwert wird es zwar für das Antragsjahr 2023 nicht mehr geben, da die Zeit dafür nicht reichte und die deutsche Wirtschaft ihre Minderungsziele ohnehin immer übererfüllte. 

Stattdessen müssen jetzt aber die Unternehmen alle im Energiemanagementsystem als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich umsetzen, wie zum Beispiel auch beim Carbon Leakage Schutz nach der BECV (Praxishandbuch, 2. Teil, Kap. 3, J).


Verlag C.F. Müller

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