Wen betrifft es? Energieintensive Industrie (1.12.2022)
Durch die Einführung des nationalen Emissionshandels BEHG (Praxishandbuch, 1. Teil. 3. Kap, C) kann es zu empfindlichen Wettbewerbsverzerrungen für die deutsche energieintensive Industrie kommen. Um dies abzuwenden, hat der Gesetzgeber die Carbon Leakage Verordnung BECV geschaffen, welche solchen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Entlastungen gewährt (Praxishandbuch, 2. Teil, Kap. 3, J).
Diese Hilfen gelten bisher aber nur für bestimmte Sektoren. Daher gab es bereits im Frühjahr die Möglichkeit einer Anerkennung weiterer Sektoren.
Dieses Anerkennungsverfahren geht jetzt in die zweite Runde, denn seit einiger Zeit können bei der DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) auch Anträge für die Jahre 2023 bis 2025 gestellt werden. Rechtsgrundlage für die nachträgliche Anerkennung von Sektoren sind auch hier wieder die §§ 18 ff. BECV.
Für dieses Verfahren hat die DEHSt jetzt einen aktualisierten Leitfaden und neue Antragsformulare veröffentlicht. Interessenverbände und Unternehmenszusammenschlüsse können auf dieser Basis für Sektoren oder Teilsektoren, die bislang nicht als carbon-leakage-gefährdet eingestuft sind, einen Antrag auf nachträgliche Anerkennung auch für die Jahre 2023 bis 2025 stellen. Gleiches gilt für das besondere Einstufungsverfahren zur Anpassung des Kompensationsgrades (vgl. zum Ganzen auch Praxishandbuch, 2. Teil, Kap. 3, J, IX). Zu beachten ist dabei, dass für diese Jahre auch diejenigen Brennstoffe berücksichtigt werden, die erst ab 2023 in den nationalen Emissionshandel einbezogen sind und in Anlage 1 zum BEHG gelistet sind, beispielsweise Kohle- und Abfallbrennstoffe.
Ende der Antragsfrist ist der 31. Dezember 2022.