Update #45: Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) soll in der Gasmangellage helfen

Wen betrifft es? Übergreifendes Thema (29.11.2022)

Bereits seit Jahren macht das Klimaschutzrecht Vorgaben in Bezug auf Energieeinsparung. Man denke nur an das Gebäudeenergiegesetz GEG (Praxishandbuch, 2. Teil, Kap. 4. A) oder an die Energieeffizienzvorgaben der Ökodesignrichtlinie in Bezug auf Elektrogeräte (Praxishandbuch, 1. Teil, 2. Kap., B. VI). 

Diese Thematik erhielt jetzt durch die Erdgaskrise noch einmal einen ganz neuen Schwung. Denn mit der EnSikuMaV wurde eine Verordnung geschaffen, die nicht mehr nur branchenbezogene Energiesparvorgaben macht, sondern alle Bereiche der Gesellschaft betrifft, sei es Wirtschaft, Behörden oder Privatverbraucher.

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung ist dementsprechend weit. Sie gilt für Wohnräume genauso wie für Nichtwohnräume, für Unternehmen wie Privatpersonen und macht außerdem spezielle Vorgaben für Schwimmbecken und Baudenkmäler.

In Bezug auf Privathaushalte werden Vorgaben eines Vermieters zur Gewährleistung einer bestimmten Mindesttemperatur durch den Mieter ausgesetzt und bei privaten Schwimmbecken die Heizung mit Gas oder Strom untersagt.

In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist die Beheizung von Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, grundsätzlich untersagt. Außerdem gibt es Höchsttemperaturwerte, die gestaffelt sind nach Art der Tätigkeit. So sind etwa in Büros maximal 19 Grad zulässig, in Räumen, in denen schwere körperlicher Tätigkeit verrichtet wird, sogar nur 12 Grad. Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher sind auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Außerdem ist die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung im Regelfall untersagt.

Für Unternehmen wurden jetzt flächendeckende Vorgaben zur Energieeinsparung eingeführt. So gibt es eine Informationspflicht für Gaslieferanten und überwiegend auf Erdgas basierende Wärmelieferanten über Preissteigerungen. In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist. Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr im Regelfall untersagt. Außerdem gelten auch hier die oben bereits erwähnten Temperaturhöchstwerte.


Verlag C.F. Müller

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