8.11.2022
Die Zollverwaltung weist nochmals darauf hin, dass die Gestellungsmitteilung beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union ab 1.1.2023 grds. elektronisch über das IT-Fachverfahren ATLAS-SumA abzugeben ist. Die bisherige Übergangsregelung endet zum 31.12.2022. Besonderheiten: Im grenzüberscheitenden Straßen- und Schienenverkehr mit der Schweiz wird hinsichtlich der Abgabe der elektronischen Gestellungsmitteilung eine Vereinfachung zugelassen, denn diese kann auch mit der Bestätigung der Gestellung durch den Teilnehmer (Nachricht CUSCON) im Rahmen der Zollanmeldung vor Gestellung gem. Art. 171 UZK abgegeben werden. Dadurch werden die Gestellung beim Verbringen nach Art. 139 UZK und die für die Annahme einer Zollanmeldung erforderliche Gestellung gem. Art. 172 UZK kombiniert. Eine Gestellungsmitteilung gem. Art. 139 UZK ist nicht erforderlich, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet bereits im Versandverfahren befinden. Besteht bei der Einfuhr die Möglichkeit, die Waren mündlich oder durch Reisende auf dem Einheitspapier anzumelden, bedarf es keiner elektronischen Gestellungsmitteilung, auch wenn die Waren zu gestellen sind. Zu Einzelheiten s. FM Zoll v. 13.10.2022.
KPME