8.11.2022
Angesichts des derzeitigen Arbeitskräftemangels, der anhaltenden Störungen der Lieferketten nach der COVID-19-Pandemie und der weiteren Verzögerung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise aufgrund der Auswirkungen des grundlosen russischen Angriffs gegen die Ukraine auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten hat sich die Kommission entschlossen, die in Abschnitt 3.13 dieses „Befristeten COVID-19-Rahmens“ den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, bis zum 31.12.2022 eine spezifische Investitionsförderung zu gewähren, um ein Jahr bis zum 31.12.2023 zu verlängern, damit die Ziele der Investitionsförderung für eine nachhaltige Erholung erreicht werden können (ABl. C 423/9 v. 7.11.2022). Die neu gefasste Rn. 91 des Befristeten Rahmens erlaubt die Gewährung von Beihilfen nach dem genannten Abschnitt zusätzlich zu anmeldepflichtigen regionalen Investitionsbeihilfen und unter den Voraussetzungen der Rn. 20 des Befristeten Rahmens auch die Kumulierung mit anderen Arten von Beihilfen, nicht jedoch mit Beihilfen, die auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (BKR: ABl. CI 131/1 v. 24.3.2022) für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährt werden. Der Gesamtbeihilfebetrag darf in keinem Fall 100 % der beihilfefähigen Kosten übersteigen. Daher ist eine Kumulierung mit anderen Beihilfeinstrumenten, durch die Finanzierungslücken gedeckt werden können, ausgeschlossen. Unzulässig sind weiterhin auch Beihilfen für Investitionen, die vor dem 1.2.2020 getätigt wurden. Solvenzhilfemaßnahmen gem. Abschnitt 3.14 sind weiterhin bis zum 31.12.2023 möglich.
KPME