22.9.2022
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO vom 12.7.2022 (BGBl. I 2022, 1142) hat der Gesetzgeber die vom BVerfG angeforderte Zinsregelung hinsichtlich der Nachforderungs- und Erstattungszinsen gem. § 233a AO getroffen. Sie betragen jetzt rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 (zeitliche Anordnung des BVerfG) 0,15 % für jeden Monat, also 1,8 % pro Jahr (§ 238 Abs. 1a); die Zinshöhe soll alle zwei Jahre evaluiert werden, erstmals zum 1.1.2024 (§ 238 Abs. 1c). Die übrigen Zinsen nach den § 233 ff. AO verbleiben wie bis bisher, also 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr. Diese Regelung tritt für Neufestsetzungen am 22.7.2022 in Kraft und ist auch auf alle am 21.7.2022 noch offenen Fälle (anhängige Verfahren, d. h. Zinsfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, vorläufige Festsetzung, Aussetzung der Festsetzung, noch anfechtbare Fälle) anzuwenden (Art. 3 des Zweiten Änderungsgesetzes, Art. 97 § 15 Abs. 14 EGAO i. d. F. des Art. 2 des Änderungsgesetzes). Die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 führt dazu, dass sich in den Fällen, in denen bisher nur Erstattungszinsen festgesetzt waren, keine Rückforderung ergibt (Art. 97 § 15 Abs. 14 Satz 2 EGAO). Das BMF-Schreiben v. 22.7.2022 (Dok. 022/0666774) erläutert ausführlich diese Neuregelung sowie alle weiteren Änderungen der Zinsvorschriften der AO. Kleiner Wermutstropfen: Da die Neuberechnung der Zinsen von der Finanzverwaltung derzeit aus technischen und organisatorischen Gründen noch nicht umgesetzt werden kann, bleiben die Zinskorrekturen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 für eine Übergangszeit weiterhin ausgesetzt. Auch bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt (Art. § 15 Abs. 16 EGAO: Übergangsregelung). Die Neuberechnung soll so schnell wie möglich erfolgen. Vgl. zu den Einzelheiten dieser Übergangsregelung ein weiteres ausführliches BMF-Schreiben v. 22.7.2022 (Dok. 2022/0668147).
KPME