22.9.2022
Die Kommission hat den Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (BKR) – s. dazu bereits die Online News v. 5.4.2022 – mit Wirkung ab 20.7.2022 geändert (ABl. C 280/1 v. 21.7.2022; Rz. 31 zur Änderung der Rz. 53 ber. ABl. C 343/78 v. 7.9.2022). Wesentliche Änderungen: Einarbeitung des 6. Sanktionspakets; Anhebung der Beihilfehöchstbeträge; Berücksichtigung der derzeitigen Gasknappheit; Beschleunigung oder Erleichterungen für Investitionen in erneuerbare Energien (Sonnenenergie, Windenergie, geothermische Energie), Biogas und Biomethan aus organischen Abfällen und Reststoffen, erneuerbaren Wasserstoff, Energiespeicherung und erneuerbare Wärme; Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen, um die Diversifizierung der Energieversorgung zu beschleunigen und die Abhängigkeit von der Einfuhr fossiler Brennstoffe durch Unterstützung von Dekarbonisierungsmaßnahmen zu verringern. Auf der Grundlage des BKR hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) v. 22.4.2022 (BAnz. AT 27.04.2022 B2) erlassen. Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen hat nunmehr das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine weitere Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen zur Stützung von Landwirtschaftsunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine v. 7.9.2022 (BAnz. AT 13.09.2022 B2) erlassen. Sie regelt die berechtigten landwirtschaftlichen Unternehmen (Leistungsempfänger), Art, Zeitraum und Höhe der Kleinbeihilfe und das Bewilligungsverfahren. Anträge auf Gewährung einer Kleinbeihilfe sind ausschließlich über das elektronische Antragssystem (www.ble.de/kleinbeihilfe-agrar) unter Beachtung der im Antragsportal bekannt gemachten Antragsverfahrensbestimmungen im Zeitraum vom 1. bis 31.10.2022 einzureichen. Höchstbetrag der Beihilfe ist 15.000 €, bei zulässiger Kumulierung mit anderen einschlägigen Beihilfen gilt eine Obergrenze von 62.000 €. – Die ebenfalls auf der Grundlage des BKR der Kommission ergangene BKR-Bundesregelung Bürgschaften 2022 (s. dazu bereits die Online News v. 15.7.2022) ist neu gefasst worden (BAnz. AT 19.09.2022 B1). Dabei ist auch das jährliche Bürgschaftsentgelt für neue Bürgschaften festgelegt und die Regelungen zur Kreditobergrenze, zur maximalen Bürgschaftsquote und zur Kumulierung mit anderen Beihilfen präzisiert worden. Die Neufassung ist am 19.8.2022 mit der beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission in Kraft getreten.
KPME