31.8.2022
Für das Registrierungsverfahren ergeben sich aus den Vorgaben der §§ 23-28, 32, 33 BtOG und der BtRegV nun die folgenden Anforderungen:
(1) Alle beruflich tätigen Betreuer müssen sich in Zukunft von der für sie zuständigen Stammbehörde registrieren lassen. Stammbehörde ist gem. § 2 Abs. 4 BtOG die Betreuungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll. Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers. Wer schon vor dem 1.1.2023 mit der Tätigkeit begonnen hat, muss bis zum 30.6.2023 einen entsprechenden Antrag stellen, Berufseinsteiger müssen dies vor Aufnahme der Tätigkeit tun.
Mit dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizubringen:
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
- Erklärung, ob Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist
- Erklärung, ob in letzten drei Jahren eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde
(2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG mindestens die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres abdecken.
Anders als ursprünglich vorgesehen, muss das Fortbestehen der Versicherung nicht jährlich nachgewiesen werden – dies wäre für die Versicherungen, die Stammbehörden und auch für die Betreuer mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen. Stattdessen wird auf eine Technik zurückgegriffen, die aus der Kfz-Haftpflicht bekannt ist: Die Versicherungsunternehmen müssen sich gem. § 10 Abs. 3 BtRegV dazu verpflichten, die Beendigung des Versicherungsvertrages oder sonstige Beeinträchtigungen des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes unverzüglich der Stammbehörde des Betreuers anzuzeigen.
(3) Berufseinsteiger müssen zudem noch gem. § 24 Abs. 3 BtOG an einem Gespräch zur Feststellung der persönlichen Eignung teilnehmen. Dabei soll festgestellt werden, ob es Hinweise darauf gibt, dass der Antragsteller trotz Erfüllung der formellen Anforderungen nicht für die berufliche Führung von Betreuungen geeignet ist. Um einem Missbrauch vorzubeugen und um eine Grundlage für eine eventuelle Überprüfung der Ablehnung der Registrierung auf dem Rechtsweg zu haben, sollen an dem Gespräch gem. § 12 BtRegV mindestens zwei Mitarbeiter der Behörde anwesend sein und das Gespräch muss protokolliert werden.
(4) Sogenannte Bestandsbetreuer müssen zudem gem. § 32 BtOG zum Nachweis der berufsmäßigen Führung von Betreuungen einen Beschluss über eine vom Antragsteller aktuell geführte Betreuung beifügen und den zeitlichen Gesamtumfang, die Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und die Aktenzeichen der gerichtlichen Betreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreuungen mitteilen.
Für diejenigen Berufsbetreuer, die bereits vor dem 1.1.2020 mit der Tätigkeit begonnen haben, hat es damit sein Bewenden – die für die Führung von Betreuungen erforderliche Sachkunde wird bei diesen aufgrund der bisherigen Berufstätigkeit vermutet.
(5) Alle übrigen Antragsteller – also Berufseinsteiger ab dem 1.1.2023 sowie Bestandsbetreuer, die mit der beruflichen Führung von Betreuungen erst nach dem 31.12.2019 begonnen haben – müssen gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 4 BtOG einen Sachkundenachweis erbringen, sofern keine Ausnahmeregelung für sie greift.
Die Inhalte der erforderlichen Sachkunde sind in § 3 BtRegV i.V.m. der Anlage zu § 3 Abs. 4 BtRegV festgelegt. Die erforderlichen Kenntnisse sind auf 11 Module verteilt und betreffen u.a. die folgenden Bereiche:
- Betreuungsrechtliche Grundkenntnisse,
- Die Führung von Betreuungen,
- Unterbringungen und sogenannte Zwangsbehandlungen,
- typische Krankheitsbilder,
- Einzelheiten der Gesundheitssorge,
- Vermögenssorge
- Sozialrecht,
- Kommunikation, gerade auch mit psychisch kranken Menschen,
- Methoden der unterstützten Entscheidungsfindung.
Für diejenigen Bestandsbetreuer, die erst nach dem 31.12.2019 mit der Tätigkeit als Berufsbetreuer begonnen haben, besteht für den Nachweis der Sachkunde gem. § 32 Abs. 2 BtOG eine Frist bis zum 30.6.2025.
Die erforderliche Sachkunde kann auf verschiedene Arten nachgewiesen werden:
(a) Gem. § 5 BtRegV durch den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studiengangs, der alle o.g. Inhalte vermittelt hat. Solche Studiengänge existieren zurzeit noch nicht, sie müssten auch zunächst von der zuständigen Behörde anerkannt werden.
(b) Gem. § 6 BtRegV durch den erfolgreichen Abschluss eines Sachkundelehrgangs. Ein solcher Sachkundelehrgang muss mindestens 270 Zeitstunden (entsprechend 360 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten) umfassen. Darin sollen auch eventuell erforderliche Vor- und Nachbereitungszeiten enthalten sein. 15% der Zeitstunden – von Teilnehmern, die über einen Hochschulabschluss verfügen sogar 50% - können dabei in Selbstlernphasen absolviert werden. Dies betrifft allerdings nicht die Module 10 und 11, die die Kommunikation und Methoden der unterstützten Entscheidungsfindung zum Gegenstand haben.
(c) Wie bereits oben genannt, muss ein solcher Kurs aus 11 Modulen bestehen, am Ende eines jeden Moduls muss eine Abschlussprüfung durchgeführt werden. Dabei muss es sich gem. § 8 BtRegV um durch die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Behörde anerkannte Sachkundelehrgänge handeln. Dadurch soll u.a. sichergestellt werden, dass der Anbieter ausreichend qualifizierte Lehrkräfte einsetzt, durch eine Prüfungsordnung ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren gewährleistet ist und durch eine ausreichende Finanzplanung der Bestand des Lehrgangs gesichert ist.
(d) Gem. § 7 BtRegV kann die erforderliche Sachkunde auch anderweitig nachgewiesen werden. Gemeint sind damit vor allem Nachweise über Kenntnisse, die im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums erworben worden sind. Abs. 2 räumt ausdrücklich die Möglichkeit ein, auf diese Weise Teilbereiche der Kenntnisse nachzuweisen, ggf. müssten dann nur noch die fehlenden Kenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundelehrgang gem. § 6 BtRegV erworben werden. Gem. Abs. 4 kann bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens ein verbindlicher Bescheid der Stammbehörde über die Anerkennung solcher Nachweise verlangt werden, so dass der Interessent Sicherheit darüber erhält, welche Teilbereiche er noch in einem Sachkundelehrgang belegen muss.
(e) Von diesen Grundsätzen gibt es aber inzwischen durch das Reparaturgesetz und die inzwischen beschlossene BtRegV etliche Ausnahmen:
- Schon durch das Reparaturgesetz wurde eine Erleichterung für Mitarbeiter eines Betreuungsvereins geschaffen, diese können gem. § 23 Abs. 4 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 4 BtOG bereits dann als berufliche Betreuer registriert werden, wenn sie die erforderliche Sachkunde zwar nicht vollständig, aber in wesentlichen Teilen nachweisen können und sichergestellt ist, dass sie von einem als Berufsbetreuer registrierten Mitarbeiter des Vereins angeleitet und kontrolliert werden. Die vollständige Sachkunde muss dann innerhalb eines Jahres ab der Registrierung erworben und nachgewiesen werden. Erfolgt dieser Nachweis nicht, ist die Bestellung zu widerrufen.
- Die Frist kann über das eine Jahr ab Registrierung hinaus verlängert werden, wenn der Mitarbeiter ohne sein Verschulden (z.B. durch eine längere Erkrankung) daran gehindert ist, die Frist einzuhalten.
- Dies betrifft vor allem solche Vereinsbetreuer, die einen erheblichen Teil der erforderlichen Sachkenntnis bereits durch ihre Berufs- oder Hochschulausbildung erworben haben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass aufgrund der Mitarbeit in einem Betreuungsverein und der damit verbundenen Begleitung durch erfahrene Vereinsbetreuer der noch bestehende Mangel an Sachkenntnis ausgeglichen werden kann und der Verein und die für den Verein durch die Neueinstellung entstehenden Ausbildungskosten zum Teil refinanziert werden können, da der neue Mitarbeiter sofort als Betreuer eingesetzt werden kann.
- Ebenfalls bereits durch das Reparaturgesetz wurde für Berufseinsteiger für einige Zeit nach Inkrafttreten des Reformgesetzes eine Übergangsregelung in § 33 BtOG geschaffen. Wer die erforderliche Sachkunde nur teilweise nachweisen kann, weil die für den Erwerb der vollständigen Sachkunde notwendigen Studien-, Aus- oder Fortbildungsangebote noch nicht verfügbar sind – können (nicht: müssen!) diese von der zuständigen Stammbehörde vorläufig registriert werden. Die Behörde kann die vorläufige Registrierung befristen, andernfalls endet die vorläufige Registrierung per Gesetz mit Ablauf des 30.6.2025. Eine Befristung über diesen Zeitpunkt hinaus wird nicht möglich sein. Diese Übergangsregelung dient ausschließlich der Vermeidung eines Mangels neuer beruflicher Betreuer in der Übergangszeit nach Einführung des neuen Registrierungsverfahrens, weil nach Inkrafttreten des Reformgesetzes zunächst mit einer erhöhten Nachfrage bei der Belegung der neuen Sachkundelehrgänge und gleichzeitig noch mit einem knappen Angebot zu rechnen ist.
(f) Daneben gibt es noch mehrere Ausnahmen in der BtRegV, die noch nicht in dem ursprünglichen Entwurf des BMJ enthalten waren, aber noch vom Bundesrat durchgesetzt worden sind:
- Volljuristen sowie Absolventen der Studiengänge Sozialpädagogik und Soziale Arbeit müssen keinen Sachkundenachweis vorlegen, in § 7 Abs. 6 BtRegV heißt es nun: „Die für die Registrierung erforderliche Sachkunde gilt bei Antragstellern mit der Befähigung zum Richteramt und denjenigen, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit erfolgreich abgeschlossen haben, als nachgewiesen.“ Man geht davon aus, dass Absolventen dieser Ausbildungsgänge willens und in der Lage dazu sind, sich eventuell fehlende Kenntnisse in eigener Verantwortung anzueignen.
- Möglichkeit der Registrierung auf Grundlage von teilweiser Sachkunde in Verbindung mit Berufserfahrung oder der Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer.
- In § 7 BtRegV ist ein neuer Abs. 5 eingefügt worden, er lautet: „(5) Kann der Antragsteller Teilbereiche der Kenntnisse nach § 3 anderweitig nachweisen und verfügt er über eine mehrjährige für die Führung der Betreuung nutzbare Berufserfahrung, die einem Nachweis nach Absatz 2 im Wesentlichen gleichwertig ist, oder eine entsprechende mehrjährige Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer, kann die Stammbehörde auf Antrag im Einzelfall entscheiden, dass seine Sachkunde im Übrigen vermutet wird. Diese Entscheidung ist bezogen auf den Einzelfall zu begründen.“