Update #42: Leitfaden zur Berichterstattung im nationalen Emissionshandel veröffentlicht

Wen betrifft es? Brennstoff-Lieferanten (29.7.2022)
 

Verantwortliche nach dem BEHG wie zum Beispiel Erdgas-, Kraft- oder Heizstoff-Lieferanten müssen bis zum 31.7.2022 ihren ersten Emissionsbericht bei der deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt einreichen (zum Ganzen Praxishandbuch, Teil 2.2, Rn. 142 ff.). Rechtsgrundlage hierfür ist die sogenannte Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 - EBEV 2022 (vgl. hierzu Praxishandbuch Teil 2.2, Rn. 182 ff.). Da diese Verordnung die Abgabe der Emissionsberichte nur in ihren Grundzügen regelt, hat jetzt die DEHSt einen Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen veröffentlicht. Der Leitfaden gilt für die Berichtsjahre 2021 und 2022 und enthält nähere Informationen unter anderem zu folgenden Themen:

  • Betroffene Heiz- und Kraftstoffe: So sind in den Jahren 2021 und 2022 nur solche Brennstoffe erfasst, die mindestens 70 % fossiler Herkunft sind
  • Technische Details zum nationalen Emissionshandelsregister bei der DEHSt
  • Grundlagen für die Überwachung der Emissionen und Erleichterungen in den Jahren 2021 und 2022
  • Sanktionen im Falle einer Nichtabgabe, verspäteten oder unvollständigen Abgabe des Emissionsberichts
  • Vorgaben zur Ermittlung der Brennstoffmengen im Gleichlauf mit den Energiesteueranmeldungen
  • Vorgaben zur Bestimmung der Heizwerte, Umrechnungsfaktoren und Emissionsfaktoren
  • Vorgaben zum Abzug doppelterfasster Emissionen (Praxishandbuch Teil 2.2, Rn. 203 ff.)
  • Vorgaben zum Abzug von Brennstoffemissionen aus ETS-Anlagen (Praxishandbuch Teil 2.2, Rn. 220 ff.)
  • Technische Einzelheiten für die Eingabe der Daten in der elektronischen DEHSt-Plattform


Verlag C.F. Müller

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