Neuerungen durch das Tabaksteuermodernisierungsgesetz zum 1.7.2022

15.7.2022

Die VV steuerrechtlich freier Verkehr – ohne Energieerzeugnisse (E-VSF V 99 53-2) ist an die Änderungen des TabakStR durch das Tabaksteuermodernisierungsgesetz zum 1.7.2022 angepasst worden. Insb. gibt es Regelungen zur neuen Tabakwarengattung „Erhitzter Tabak“ sowie zum neuen nichtharmonisierten Steuergegenstand „Substitute für Tabakwaren“. In Anl. 1 der VV sind die Richtmengen beim privaten Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten für Substitute für Tabakwaren (1 Liter, höchstens jedoch 10 Kleinverkaufspackungen) und Erhitzten Tabak (800 Stück) festgelegt. Vgl. E-VSF N 18 2022 Nr. 87 v. 9.6.2022. Ergänzende Hinweise zum Tabaksteuermodernisierungsgesetz gibt FM Zoll v. 30.5.2022. Der dortige Link zum Informationsschreiben v. 20.5.2022 informiert darüber, dass die Formulare für den neuen Steuergegenstand "Substitute für Tabakwaren" erst nach und nach bereitgestellt werden können. Hilfreich sind die sehr ausführlichen und aktualisierten Erläuterungen in FM Zoll v. 14.7.2022, die nochmals an die ab 1.7.2022 neu eingeführten Steuergegenstände „Substitute für Tabakwaren“ und „Erhitzter Tabak“ erinnern. Der Vertrieb und Handel mit Wasserpfeifentabak in Packungen über 25 Gramm ist grundsätzlich nicht mehr zulässig (§ 31 Abs. 4 Satz 2 TabStV). Für bereits im steuerrechtlich freien Verkehr befindliche Ware gilt eine Abverkaufsfrist bis 31.12.2022.

KPME


Verlag C.F. Müller

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