Weitere Ukraine-Präferenzen

15.7.2022

Mit der VO (EU) 2022/870 des EP und des Rates (ABl. L 152/103 v. 3.6.2022) erhält die Ukraine zur Abmilderung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands in Ergänzung der bisherigen Handelszugeständnisse weitere Vergünstigungen der EU. Sie umfassen (i) die vollständige Aufhebung der Einfuhrzölle („Präferenzzölle“) auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren mit Ursprung in der Ukraine, die gem. Anh. I-A des Assoziierungsabkommens innerhalb von sieben Jahren schrittweise abgeschafft werden sollen; (ii) die Aussetzung der Anwendung der Einfuhrpreisregelung auf Obst und Gemüse, mit Verzicht auf Zollerhebung; (iii) die Aussetzung der Zollkontingente und die vollständige Aufhebung der Einfuhrzölle; (iv) den Verzicht auf die Erhebung von Antidumpingzöllen und (v) die vorübergehende Aussetzung der Anwendung der Verordnung (EU) 2015/478 (Gemeinsame Einfuhrregelung). Die Ursprungsregeln und die Verwaltungsverfahren gem. dem Assoziierungsabkommen müssen eingehalten werden; es dürfen keine neuen Zölle oder Zollerhöhungen für EU-Waren eingeführt werden; die Anforderungen des Rechtsstaats und der Menschenrechte müssen eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen droht die vorübergehende Aussetzung der neuen Vergünstigungen. Die Präferenzierung gilt bereits für Waren, die sich am 4.6.2022 entweder auf dem Durchfuhrweg aus der Ukraine in die Union oder unter zollamtlicher Überwachung in der Union befinden, sofern innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt bei den zuständigen Zollbehörden der Union ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die Geltung der VO insgesamt ist auf ein Jahr (bis 5.6.2023) befristet; der Verzicht auf die Erhebung von Antidumpingzöllen gilt auch danach noch fort.

KPME
 


Verlag C.F. Müller

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