15.7.2022
Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des laufenden Zahlungsaufschubs gem. Art. 110 Buchst. b UZK sind im nationalen Bereich für die EUSt aufgrund der Neuregelung zur Fälligkeit der EUSt gem. § 21 Abs. 3a UStG, die durch die Verlagerung der Fälligkeit vom vormals 16. des auf die Einfuhrabfertigung folgenden Monats auf den 26. des zweiten auf die Abfertigung folgenden Monats im Wesentlichen dem Gewinn an Liquidität von Unternehmen dienen soll, erweitert worden. Unternehmen, deren regelmäßiges Einfuhrvolumen unter zwei Einfuhren pro Monat bzw. 25 pro Jahr liegt, können nunmehr einen Antrag auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – stellen (Aufschubkontoart "Einfuhrumsatzsteuer - ohne Sicherheitsleistung“), wenn sie dabei Waren einführen, für die im Durchschnitt Einfuhrumsatzsteuerbeträge in Höhe von mindestens 10.000 € im Monat bzw. 120.000 € im Jahr zu entrichten sind, oder wenn sie beabsichtigen, entsprechende Einfuhren zu tätigen. Von der Neuregelung profitieren Unternehmen, die bislang wegen des Nichterreichens der Mindestanzahl an Einfuhren kein eigenes Aufschubkonto für EUSt - ohne Sicherheitsleistung - beantragen durften und daher auf die Inanspruchnahme von Dienstleistern und deren Aufschubkonten angewiesen waren (vgl. FM Zoll v. 13.6.2022).
KPME