Wen betrifft es? Energieintensive Industrie (14.7.2022)
Die derzeitige Gas-Krise birgt neben den Versorgungsengpässen für die Industrie auch das Risiko von kaskadenartigen Versorgerinsolvenzen. Man denke nur an Uniper. Hier versucht die Bundesregierung derzeit gegenzusteuern. So wurde im Notfallplan Gas kürzlich die zweite Stufe (Alarmstufe) ausgerufen. Daneben gibt es auch noch zahlreiche Änderungen des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG).
So wird mit dem neuen § 24 EnSiG ein gesetzlich geregeltes Preisanpassungsrecht eingeführt. Damit sollen Gasversorger bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wie zum Beispiel der Alarm- oder Notfallstufe einseitig die Preise von Gaslieferverträgen erhöhen können, um sich vor einer Insolvenz zu schützen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Bundesnetzagentur eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen feststellt, was bisher noch nicht der Fall ist.
Vorrangig gegenüber solchen Preisanpassungen sollen nach § 29 EnSiG aber gesellschaftsrechtliche Anpassungen eingeführt werden, die es der Bundesregierung ermöglichen, Unternehmen der kritischen Infrastruktur im Energiesektor zu stabilisieren.
Außerdem soll es mit dem sogenannten saldierten Preisanpassungsrecht ein weiteres alternatives Instrument geben: Auf Basis eines neuen § 26 EnSiG sollen dann die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung - ähnlich der EEG-Umlage im Strombereich – gleichmäßig auf alle Gaskunden verteilt werden, um so Härten bei besonders getroffenen Lieferketten auszugleichen. Viel spricht dabei dafür, dass eine bereits erfolgte Preisanpassung nach § 24 EnSiG rückgängig zu machen ist, wenn eine saldierte Erhöhung auf Basis der Umlage nach § 26 EnSiG erfolgt, weil sonst ja eine doppelte Erhöhung stattfinden würde. Beide Optionen stellen aber bisher nur Mittel im Instrumentenkasten dar, die erst noch durch das Bundeswirtschaftsministerium aktiviert werden müssten.
Weiter wird durch § 27 EnSiG eine Genehmigungspflicht bei der Bundesnetzagentur für Leistungsverweigerung von Gasversorgern eingeführt, wenn dies mit dem Ausfall oder der Reduzierung von Gasmengen begründet wird. Zweck der Regelung ist der Schutz, insbesondere industrieller Großverbraucher, vor Liefereinstellungen oder -reduzierungen. Die Gasversorger sollen sich nicht unberechtigterweise auf höhere Gewalt berufen dürfen und weiterhin ihrer vertraglich übernommenen Lieferverpflichtung nachkommen. Die Genehmigungspflicht entfällt dann, wenn der Gasversorger nachweisen kann, dass eine Ersatzbeschaffung unmöglich ist oder wenn der Handel mit Gas für das deutsche Marktgebiet an der European Energy Exchange ausgesetzt ist.