Wen betrifft es? Energieintensive Industrie (3.5.2022)
Seit dem 1.1.2021 gibt es neben dem EU-Emissionshandel (Praxishandbuch Teil 1.2, Rn. 89 ff.) auch den nationalen Emissionshandel (Praxishandbuch Teil 2.2, Rn. 349 ff.). Dies führt zu Belastungen der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie. Es besteht die Gefahr, dass die Produkte dann aus anderen Weltregionen importiert werden, in denen es weniger oder gar keine Klimaschutzgesetze gibt und so für den Klimaschutz nichts gewonnen ist. Um diesem sogenannten Carbon Leakage Effekt entgegenzuwirken, stellt die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ein Verfahren zur Verfügung, mit dem bestimmte betroffene Unternehmen finanzielle Unterstützung bekommen können (Praxishandbuch Teil 2.3, Rn. 475 ff.). Zwar regelt die BECV schon relativ viel. Dennoch blieben vor allem antragstechnische Details noch offen.
Diese Lücke hat die DEHSt Anfang April mit einem Leitfaden geschlossen. Dort finden sich detailliertere Hinweise zu Anwendungsbereich und Voraussetzungen, unter Berücksichtigung verschiedener Fallkonstellationen, inklusive der Zuordnung von Unternehmen und selbständigen Unternehmensteilen zu den antragsberechtigten Sektoren, Hinweise zum elektronischen Antragsverfahren, Grundlagen für die Beihilfeberechnung, Vorgaben für die Datenerfordernisse u.v.m.
Seit Mitte April finden sich in diesem Leitfaden auch Ausführungen zur Prüfungsleistung durch die beauftragten Wirtschaftsprüfer. In einem neuen Kapitel 7 gibt es nach allgemeinen Hinweisen unter anderem Informationen über die Anforderungen an Planung und Durchführung der Prüfung sowie zur Berichterstattung über die Prüfung.