Update #34: Neue Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Wen betrifft es? Stromerzeuger (8.4.2022)

Neben Windkraft und Photovoltaik sind Biomasseanlagen (Praxishandbuch Teil 2.1, Rn. 106 ff.) der dritte wichtige Pfeiler der EEG-Förderung. Sie sollen laut Koalitionsvertrag in Zukunft sogar wieder verstärkt gefördert werden. Bei Biomasse gibt es aber immer den innerökologischen Konflikt zwischen der klimafreundlichen Nutzung erneuerbarer Energien und der Zerstörung wertvoller Pflanzenbestände wie insbesondere von Wäldern

Um solche Konsequenzen zu vermeiden gibt es die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV). Sie enthält Vorgaben über die Nachhaltigkeit der erzeugten Biomasse und über die Zertifizierung dieser Nachhaltigkeit, welche die Anlagenbetreiber in Form von Eigenerklärungen den Netzbetreibern gegenüber zusagen müssen. Werden die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten, entfällt der Vergütungsanspruch nach dem EEG. Ende letzten Jahres wurde diese Verordnung novelliert. Hier die wichtigsten Neuerungen:

  • Bei forstwirtschaftlicher Biomasse muss die Erntetätigkeit legal sein; Naturschutzflächen müssen geschützt werden; es muss auf die Bodenqualität und die biologische Vielfalt geachtet werden; auf den Ernteflächen muss eine nachhaltige Walderneuerung stattfinden können und insgesamt darf das längerfristige Bestehen des Waldes nicht gefährdet werden.
  • In der Landwirtschaft darf die Biomasse nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen wie etwa bewaldete Flächen, Naturschutzflächen oder Feuchtgebieten. 
  • Bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen sind bestimmte Treibhausgaseinsparungen zu berücksichtigen.
  • Der Anwendungsbereich der BioSt-NachV wird auch auf feste und gasförmige Biomasse erweitert.
  • All diese Neuerungen gelten auch für Bestandsanlagen
  • Es gibt allerdings eine Übergangsregelung für die erforderliche Zertifizierung bis zum 30. Juni 2022. Wenn in dieser Zeit der Nachweis mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit von Auditoren nicht erbracht werden kann, steht dies dem EEG-Vergütungsanspruch nicht entgegen.
     


Verlag C.F. Müller

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